Rz. 146

Zunächst sind Grundangaben zum Schuldner zu machen, die sich auf dessen Namen und seine postalische Anschrift beziehen. Daneben ist anzugeben, ob wegen einer Forderungspfändung bereits ein vorläufiges Zahlungsverbot besteht.

Die Angaben befinden sich außerhalb eines Rahmens und sind deshalb einerseits zwingend und dürfen bei mehreren Schuldnern insgesamt mehrfach wiederholt werden, § 3 Abs. 2 Nr. 5 ZVFV. Eine Anlage für weitere Schuldner ist insoweit nicht vorgesehen. Allerdings kann nach § 3 Abs. 2 Nr. 7 ZVFV, auch ohne dass dies im Formular vorgesehen ist, eine Anlage mit weiteren Schuldnern genutzt werden. Diese Anlage ist im später zu erörternden Anlagenverzeichnis sodann anzugeben.

Die Angaben zum Schuldner zielen allerdings auf die Bestimmung des örtlich zuständigen Vollstreckungsgerichts. Sofern mehrere Schuldner als Antragsgegner in Anspruch genommen werden sollen, die innerhalb eines Amtsgerichtsbezirks wohnen, genügt damit die Angabe eines Schuldners. Dies gilt allerdings auch, wenn die Schuldner in unterschiedlichen Amtsgerichtsbezirken wohnen. Die Angaben eines von mehreren Schuldnern hat dann aber die rechtliche Wirkung der Wahl des Gerichtsstands. Dieser ist bei beiden Schuldnern zunächst nach §§ 12, 13, 17 i.V.m. 802 ZPO bei dem Wohnsitzgericht ausschließlich ausgestaltet. Das hindert allerdings die Wahl nach § 35 ZPO nicht.[47] Eine solche Wahl ist nur ausgeschlossen, wenn ein ausschließlicher mit einem nicht ausschließlichen Gerichtsstand zusammentrifft, nicht aber, wenn zwei ausschließliche Gerichtsstände zusammentreffen. Die Wahl selbst ist unter den Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit zu treffen, etwa der Erlassgeschwindigkeit oder der Rechtsansichten zu den pfändbaren Ansprüchen, der Nebenrechte oder auch des Kostenrechts.

 

Rz. 147

Die Angaben zur Vorpfändung dienen der Beschleunigung des Antrags- und Erlassverfahrens. Um die Rangwahrung der Vorpfändung zu erreichen und zu erhalten, muss der Pfändungsbeschluss nach § 845 Abs. 2 ZPO nicht nur innerhalb eines Monats erlassen, sondern auch zugestellt sein, § 829 Abs. 3 ZPO. Insoweit ist es allerdings inkonsequent, nicht die Angabe zu ermöglichen, welcher Anspruch oder welche Ansprüche von einer Vorpfändung betroffen sind, wann die Vorpfändung zugestellt wurde und damit, wann die Frist – ggf. für verschiedene vorgepfändete Forderungen zu unterschiedlichen Zeitpunkten – abläuft. Um diese Informationen dem Vollstreckungsgericht zu vermitteln, kann es sinnvoll sein, den Nachweis über die Zustellung der Vorpfändung als weitere Anlage zu übermitteln.

[47] Zöller/Schultzky, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 35 Rn 1a.

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