Rz. 94

Zunächst sind Grundangaben zum Schuldner zu machen, die sich auf dessen Namen und seine postalische Anschrift beziehen. Sie sind Grundlage der Feststellung der örtlichen Zuständigkeit des angerufenen Gerichts.

Die Angaben befinden sich außerhalb eines Rahmens und sind deshalb einerseits zwingend und dürfen bei mehreren Schuldnern, gegen die eine Durchsuchungsanordnung oder eine Anordnung zur Vollstreckung zur Unzeit ergehen soll, insgesamt mehrfach wiederholt werden, § 3 Abs. 2 Nr. 5 ZVFV. Eine Anlage für weitere Schuldner ist insoweit nicht vorgesehen. Wer keine Möglichkeit hat, die Basisdaten zum Schuldner zu duplizieren, muss bei mehreren Schuldnern den Antrag mehrfach, d.h. für jeden Schuldner gesondert, stellen. Allerdings kann nach § 3 Abs. 2 Nr. 7 ZVFV, auch ohne dass dies im Formular vorgesehen ist, eine Anlage mit weiteren Schuldnern genutzt werden. Diese Anlage ist im später zu erörternden Anlagenverzeichnis sodann anzugeben.

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