Rz. 3

Modul A fasst die Angaben zum Gläubiger, seinen gesetzlichen Vertretern und seinen Bevollmächtigten zusammen. Die Angaben zu mindestens einem Gläubiger sind dabei zwingend, § 750 ZPO, während die weiteren Angaben in Abhängigkeit vom konkreten Einzelfall auf Ihre Erforderlichkeit zu prüfen sind.

 

Rz. 4

Als Basisdaten sind zunächst die Daten zur Individualisierung zumindest eines Gläubigers zu benennen. Hierbei muss es sich gem. § 750 Abs. 1 ZPO um einen im Vollstreckungstitel benannten Gläubiger handeln. Anderenfalls würde es an den allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen fehlen.

Das Modulteil zu den Gläubigerdaten außerhalb der Rahmen darf gem. § 3 Abs. 2 Nr. 5 ZVFV mehrfach verwendet werden. In diesem Fall sind die Gläubiger fortlaufend zu nummerieren.

Die weiteren Angaben sind grundsätzlich selbsterklärend. Es kann sich danach bei dem Gläubiger um eine natürliche oder eine juristische Person handeln. Im letztgenannten Fall ist der Firmenname vollständig im Feld "Name/Firma" anzugeben, während das Feld "Vorname" ungenutzt bleibt. Auch bei längeren Firmennamen dürfen nicht beide Felder genutzt werden, da dies einer elektronischen Weiterverarbeitung in der Texteingabeerkennung entgegenstehen würde. In diesem Fall muss vielmehr das Texteingabefeld "Name/Firma" nach § 3 Abs. 2 Nr. 4 ZVFV erweitert werden. Das Feld "Vorname" darf nicht entfallen, weil § 3 Abs. 2 Nr. 5 ZVFV dies nicht vorsieht und § 3 Abs. 2 Nr. 6a ZVFV nur bei Text und Textfeldern innerhalb von Rahmen gilt. Gleiches gilt für die Felder "Land" und "Geschäftszeichen", auch wenn hier keine Eintragungen vorzunehmen sind, und die Felder "Registergericht" und "Registernummer", wenn solche nicht existieren, etwa weil der Gläubiger eine nicht eingetragene natürliche Person ist.

Die Vorsteuerabzugsberechtigung wird lediglich angegeben, wenn diese vorliegt. Einer weiteren Versicherung bedarf es nach § 104 Abs. 2 S. 2 ZPO nicht. Dabei ist zu sehen, dass der Gläubiger zwar grundsätzlich zum Abzug der Vorsteuer berechtigt sein kann, dies aber für die konkret betroffene Forderung nicht der Fall ist.

Treten mehrere Gläubiger als Antragsteller auf, so bestehen hinsichtlich der Darstellung zwei Alternativen. Entweder kann der gesamte Text außerhalb der Rahmen – wie vorstehend grafisch dargestellt – wiederholt werden. Oder es wird eine Anlage aller weiteren Gläubiger beigefügt. Zu beachten ist, dass auch in diesem Fall ein Gläubiger in das Formular aufzunehmen ist. Wird eine Anlage beigefügt, ist das entsprechende Kreuzchen zu setzen.

Soweit eine Anlage mit weiteren Gläubigern beigefügt wird, muss diese die gleichen Angaben zu Anrede, Name/Firma, Vorname, Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, Land, Geschäftszeichen, Registergericht und Registernummer für jeden weiteren Gläubiger gesondert enthalten. Vorzugsweise sollte der Aufbau der Darstellung im Formular folgen.

 

Hinweis

Soweit mehr als ein Gläubiger angegeben wird, muss die Verbindung ins Kostenrecht in den Blick genommen werden. Die Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV RVG ist dann nach den Voraussetzungen und Bestimmungen der Nr. 1008 VV zu erhöhen.

 

Rz. 5

Im zweiten Teil des Moduls A sind die gesetzlichen Vertreter des Gläubigers anzugeben. Als gesetzliche Vertreter des Gläubigers kommen etwa in Betracht:

Geschäftsführer einer GmbH, OHG, GbR
Komplementär einer KG
Vorstand einer AG
Eltern eines Minderjährigen, § 1629 BGB
Betreuer des Gläubigers

Es sind insgesamt so viele gesetzliche Vertreter anzugeben, wie erforderlich sind, damit der Gläubiger rechtswirksam agieren kann. Verfügt eine GmbH über einen allein vertretungsberechtigten Geschäftsführer, so genügt allein dessen Angabe, auch wenn insgesamt mehrere Geschäftsführer bestellt sind. Umgekehrt müssen mehrere Geschäftsführer benannt werden, wenn die Gesellschaft nur durch mehrere Geschäftsführer gemeinsam vertreten werden kann.

Da diese Angaben sich innerhalb eines Rahmens befinden, gilt für deren zulässige Mehrfachverwendung, Anpassung oder das Weglassen § 3 Abs. 2 Nr. 6 ZVFV. Dies gilt insbesondere für den zweiten Vertreter, der entfallen kann.

 

Rz. 6

Wird ein Betreuter in der Zwangsvollstreckung durch einen Betreuer vertreten, kann der Betreuer nach dem zum 1.1.2023 in Kraft getretenen § 53 Abs. 2 ZPO in jeder Lage des Verfahrens gegenüber dem Vollstreckungsorgan schriftlich, insoweit auch mit dem Vollstreckungsauftrag, oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erklären, dass die Vollstreckung fortan ausschließlich durch ihn geführt wird (Ausschließlichkeitserklärung). Mit Eingang der Ausschließlichkeitserklärung steht der Betreute für die weitere Vollstreckung einer nicht prozessfähigen Person gleich. Dies hat etwa die Konsequenz, dass nicht der Betreute, sondern der Betreuer die Vermögensauskunft abzugeben hat. Der Betreuer kann die Ausschließlichkeitserklärung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft zurücknehmen.

 

Hinweis

In der Praxis wird für den (betreuten) Gläubiger jeweils feststehen, ob eine solche Ausschließlichkeitserklärung abgegeben wurde. Die...

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