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Bei der Vollstreckung von Unterhaltsforderungen ist der Rückstand des Unterhalts in Abschnitt I anzugeben sein. Dabei ist die Angabe für jeden unterhaltsberechtigten Gläubiger und Titel gesondert vorzunehmen. Statt einen Verweis auf die durchnummerierten Schuldner verlangt das Formular nach Anlage 6 ZVFV hier die erneute Angabe der unterhaltsberechtigten Person mit dem Nachnamen, dem Vornamen und dem Geburtsdatum.

Da das Formular unter Nr. I nur die Angabe rückständigen Unterhalts vorgibt, muss der laufende und künftige bereits titulierte Unterhalt nach Maßgabe der Abschnitte IV (statische Unterhaltsrente) oder V (dynamische Unterhaltsrente) geltend gemacht werden.

Anlage 8 ZVFV erlaubt die Angabe von rückständigem Unterhalt differenziert nach zwei Zeiträumen. Weitere Unterhaltsrückstände können differenziert nur berücksichtigt werden, in dem die Texte und Texteingabefelder zeilenweise nach § 3 Abs. 2 Nr. 6a ZVFV dupliziert werden oder die Forderungsaufstellung nach § 2 Abs. 5 ZVFV mehrfach verwandt wird.

Sollen zugleich weitere Hauptforderungen von den Pfändungsbeschluss oder Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erfasst werden, können diese ebenso wie Säumniszuschläge nach § 193 Abs. 6 S. 2 VVG am Ende des Abschnitts I aufgeführt werden. Wegen der Angaben zu den Hauptforderungen wird auf den Abschnitt I zur Anlage 7 ZVFV verwiesen.

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