Rz. 250

Anzugeben ist bei der Vollstreckung gewöhnlicher Geldforderungen

die titulierte Hauptforderung, wenn diese wie tituliert geltend gemacht wird und noch keine hierauf nach §§ 366, 367 oder 497 BGB zu verrechnenden Zahlungen eingegangen sind;

die Restforderung aus der Hauptforderung, wenn bereits Zahlungseingänge auf die titulierte Hauptforderung zu verrechnen waren, und im Übrigen mit dem Vollstreckungsauftrag noch die vollständige verbliebene Restforderung geltend gemacht wird. Zu beachten ist, dass hier zur Restforderung die Ursprungshauptforderung anzugeben ist, während in der letzten Spalte die offene Restforderung anzugeben ist;

eine Teilforderung, wenn nicht die gesamte, noch offene Haupt- oder Resthauptforderung geltend gemacht wird, weil etwa die streitwertabhängigen Kosten gering gehalten werden sollen. Dabei muss beachtet werden, dass der Verjährungsneubeginn nach § 212 Abs. 1 BGB nur den Teil der Forderung erfasst, der auch zum Gegenstand des Vollstreckungsauftrags gemacht wird.

 

Hinweis

Anders als in den Hinweisen des BMJ suggeriert, sind die Zahlungen des Schuldners in der Aufstellung der Forderungen nicht anzugeben. Da Zahlungseingänge nach den §§ 366, 367, 497 BGB zunächst auf Zinsen und/oder Kosten zu verrechnen sein können, kann aus der Angabe einer Resthauptforderung nicht auf den tatsächlichen Zahlungseingang geschlossen werden. Tatsächlich bedarf es der Angabe der Zahlungen auch nicht. Das Vollstreckungsgericht ist im Rahmen des streng formalisierten Zwangsvollstreckungsverfahrens nämlich nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung[89] nicht befugt, eine vom Gläubiger vorgenommene Verrechnung an ihn geleisteter Zahlungen auf ihre Richtigkeit gem. § 367 Abs. 1 BGB hin zu überprüfen. Es bedarf deshalb auch keiner gesonderten Aufstellung der vom Schuldner bereits geleisteten Zahlungen wie es – optional – die Auflistung der Anlagen zum Antrag nach Anlage 1 ZVFV vorsieht.

Das Formular sieht die Eingabemöglichkeit für bis zu drei Hauptforderungen bereits vor. Weitere Hauptforderungen können berücksichtigt werden, indem die Texte und Texteingabefelder zu den Hauptforderungen und hierauf bezogene Zinsen im notwendigen Umfang zeilenweise nach § 3 Abs. 2 Nr. 6a ZVFV dupliziert werden oder die Forderungsaufstellung nach § 2 Abs. 5 ZVFV mehrfach verwandt wird.

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