Rz. 261

Zwingende Anlage zum Antrag auf Erlass eines Pfändungsbeschlusses oder eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nach Anlage 4 ZVFV sowie des hierauf bezogenen Beschlussentwurfs nach Anlage 5 ZVFV ist entweder die Anlage 7 ZVFV

Aufstellung von Forderungen, die keine gesetzlichen Unterhaltsansprüche sind, für den Antrag auf Erlass eines Pfändungsbeschlusses und eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses

oder die Anlage 8 ZVFV

Aufstellung von Forderungen bei der Vollstreckung von gesetzlichen Unterhaltsansprüchen für den Antrag auf Erlass eines Pfändungsbeschlusses und eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses.

Es besteht nach § 2 Abs. 2 ZVFV eine umfassende Nutzungspflicht. Insoweit ist es auch nach § 3 Abs. 1 ZVFV i.V.m. § 3 Abs. 2 Nr. 7 ZVFV unzulässig, eine eigene Forderungsaufstellung beizufügen, auch wenn dem Nutzer dies im Einzelfall als sinnvoll erscheinen mag. In die Forderungsaufstellungen sind sämtliche Forderungen einzutragen, die der Gläubiger geltend macht. Sofern die Eintragungsmöglichkeiten nicht ausreichen, sind die Forderungsaufstellungen insgesamt oder teilweise mehrfach zu verwenden (§ 2 Abs. 5 ZVFV).

 

Rz. 262

Die Aufstellung der Forderungen nach Anlage 8 ZVFV ist auf einen Vollstreckungstitel bezogen, der entsprechend der Nummerierung im Modul C des Entwurfs für einen Beschluss für einen Pfändungsbeschluss oder einen Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nach Anlage 5 ZVFV zu nummerieren ist. Diese Nummerierung ist dann in die Forderungsaufstellung zu übernehmen.

Für den Standard sollte eine Forderungsaufstellung je Vollstreckungstitel genügen, um die Unterhaltsforderungen sowie die Nebenforderungen darzustellen. Bei komplexeren Unterhaltsforderungen kann es im Einzelfall erforderlich sein, die einzelnen Zeilen mit Text und Texteingabefeldern nach § 3 Abs. 2 Nr. 6a ZVFV zu duplizieren. Genügt auch dies nicht, darf anders als bisher nicht die eigene Forderungsaufstellung mitübersandt werden, sondern die Anlage 8 ZVFV ist mehrfach zu verwenden. Dies ist dann sowohl im Antrag nach Anlage 4 ZVFV als auch auf der Forderungsaufstellung zu kennzeichnen.

 

Rz. 263

Anlage 8 ZVFV ist einschlägig, wenn Gegenstand des Vollstreckungsauftrags rückständiger Unterhalt sowie eine statische oder dynamische Unterhaltsrente ist. Demgegenüber bildet Anlage 7 ZVFV die Forderungen bei der Vollstreckung von gewöhnlichen Geldforderungen sowie Renten wegen der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit ab. Abschnitt I umfasst insoweit die Unterhaltsrückstände

während Nr. IV. die statischen Unterhaltsrenten umfasst

und Nr. V. die dynamischen Unterhaltsrenten abbildet:

Die Angabe der Unterhaltsforderungen teilt sich mithin in Abschnitt I zur Angabe des rückständigen Unterhalts, in Abschnitt IV zu den Angaben der statischen und Abschnitt V zur Angabe der dynamisierten Unterhaltsrenten auf.

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