Rz. 89

§ 758a ZPO regelt einerseits die richterliche Durchsuchungsanordnung und andererseits – gegenüber der ZVFV 2012 neu – die Vollstreckung zur Unzeit, d.h. zur Nachtzeit oder an Sonn- und Feiertagen. Anders als noch nach der ZVFV 2012 werden Antrag und der Beschluss über die Anordnung in zwei Anlagen zur ZVFV aufgeteilt. Anlage 2 ZVFV enthält den hier besprochenen Antrag, während Anlage 3 ZVFV den nachfolgend noch zu besprechenden Beschlussentwurf enthält.

 

Rz. 90

§ 758a Abs. 6 ZPO ermächtigt das Bundesministerium der Justiz, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats Formulare für den Antrag auf Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung einzuführen. Nur insoweit ist das Antragsformular also verbindlich. Das zeigt auch § 2 Abs. 1 Nr. 2 ZVFV, der die Nutzungspflicht hierauf (§ 758a Abs. 1 ZPO) beschränkt. Für den isolierten Antrag auf Vollstreckung zur Unzeit, § 758a Abs. 4 ZPO, kann, muss das Formular nach Anlage 2 ZVFV also nicht genutzt werden. In der Praxis werden beide Anträge aber regelmäßig miteinander verbunden sein, sodass sich schon aus diesem Grund gleichwohl auch die optionale Nutzung als Regel empfiehlt. Bei einem kombinierten Antrag wäre prinzipiell eine Beschränkung der Formularnutzung für den Antrag auf Erlass einer Durchsuchungsanordnung denkbar. Sinnvoll und zweckmäßig wäre ein solches Vorgehen nicht.

 

Rz. 91

Anders als dem Gerichtsvollzieherauftrag oder auch dem Antrag auf Erlass eines Pfändungsbeschlusses oder eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses muss dem Antrag auf Erlass einer Durchsuchungsanordnung oder einer Anordnung zur Vollstreckung zur Unzeit keine Forderungsaufstellung nach den Anlagen 6 bis 8 der ZVFV beigefügt werden. Zahlungen an das Gericht erfolgen in diesen Verfahren nicht. Auch ansonsten ist die Erfolgsstatistik solcher Anordnungen bescheiden. Der Schuldner, der zunächst eine Durchsuchung verweigert, sorgt im Anschluss regelmäßig dafür, dass die zu durchsuchende Örtlichkeit pfandfrei ist.

 

Rz. 92

Um eine elektronische Weiterverarbeitung zu ermöglichen, sollten nach den Hinweisen des BMJ der Antrag und der vorausgefüllte Beschlussentwurf als getrennte Dokumente in einer elektronischen Nachricht eingereicht werden. Zudem sollte der vorausgefüllte Beschlussentwurf weder handschriftlich ausgefüllt und eingescannt noch mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen werden. All dies ist sinnvoll und zweckmäßig, allerdings nicht Regelungsgegenstand der ZVFV. Insoweit richten sich die Möglichkeiten der elektronischen Übermittlung eines solchen Antrags allein nach den Bestimmungen über den elektronischen Rechtsverkehr, §§ 130a, 130d ZPO. Es obliegt dann dem zuständigen Gericht, die rechtskonform elektronisch übersandte Unterlage für die gerichtliche Bearbeitung aufzubereiten. Postalisch muss der Gläubiger oder sein Bevollmächtigter dann (noch) den Vollstreckungstitel überreichen.

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