A. Rechtsobjekte

 

Rz. 1

Im Gegensatz zu den Rechtssubjekten (siehe Rdn 11) – den Trägern von Rechten und Pflichten – stehen die Rechtsobjekte. Sie gliedern sich i.S.d. BGB in zwei Schwerpunkte, nämlich Sachen/Bestandteile und Rechte.

 

Hinweis:

Für Tiere gilt die Sonderregelung gem. § 90a BGB, wonach Tiere keine Sachen sind. Sie werden durch besondere Gesetze wie z.B. das TierSchG geschützt. Auf sie sind die für Sachen geltenden Vorschriften aber entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas anderes gilt.

I. Sachen, Bestandteile und Zubehör

 

Rz. 2

Nur körperliche Gegenstände können i.S.d. Gesetzes Sachen sein; vgl. § 90 BGB. Dabei unterscheidet man zunächst zwischen beweglichen/unbeweglichen Sachen und sog. Gesamtheiten (Bestandteile).

1. Bewegliche Sachen

 

Rz. 3

Bei beweglichen Sachen unterscheidet man zwischen vertretbaren/nicht vertretbaren und verbrauchbaren/nicht verbrauchbaren Sachen. Vertretbare Sachen i.S.d. Gesetzes sind gem. § 91 BGB bewegliche Sachen, die im Verkehr nach Zahl, Maß oder Gewicht bestimmt werden, wobei eine Individualisierung nicht erfolgt.

Nicht vertretbare Sache sind dagegen Sachen, die einmalig sind. Anders ausgedrückt: Sie sind nicht gleichwertig ersetzbar.

 

Beispiel:

Marco lässt sich für seine Hochzeit einen Anzug schneidern. Es handelt sich um eine nicht vertretbare Sache, da dieser Anzug auf die persönlichen Maße von Marco abgestimmt und daher einmalig ist. Seine Freundin kauft dagegen ein "Hochzeitskleid von der Stange" in einem Bekleidungshaus. Dieses Hochzeitskleid kann man in unterschiedlichen Größen erwerben, es handelt sich daher um eine vertretbare Sache.

2. Unbewegliche Sachen

 

Rz. 4

Grundstücke, Gebäude, aber auch Wohnungen in einem Mehrfamilienhaus, die als Sondereigentum im Grundbuch eingetragen sind, werden als unbewegliche Sachen bezeichnet. Die Unterscheidung zwischen beweglichen und unbeweglichen Sachen ist insbesondere für die Frage der Eigentumsübertragung von erheblicher Bedeutung. Während z.B. bei beweglichen Sachen die Eigentumsübertragung durch Einigung und Übergabe gem. § 929 BGB erfolgt, geht das Eigentum bei unbeweglichen Sachen gem. §§ 873, 925 BGB durch Einigung (sog. Auflassung) und Eintragung im Grundbuch auf den Erwerben über.

3. Bestandteile

 

Rz. 5

Bestandteile einer Sache, die voneinander nicht getrennt werden können, ohne dass der eine oder andere Teil zerstört oder in seinem Wesen verändert wird, sind gem. § 93 BGB wesentliche Bestandteile und können nicht Gegenstand besonderer Rechte sein.

 

Beispiel:

Das Gesetzbuch BGB ist als einheitliches Ganzes zu betrachten. Die einzelnen Seiten können nicht von dem Einband gelöst werden, ohne dass der Einband und die Seiten zerstört oder jedenfalls ihrem Wesen nach verändert werden. Im Gegensatz dazu kann eine Fahrradglocke vom Fahrrad gelöst werden, ohne dass hierbei das Fahrrad oder die Glocke zerstört werden. Die Fahrradglocke ist daher kein wesentlicher Bestandteil des Fahrrades.

 

Rz. 6

Bei unbeweglichen Sachen geht die Definition sogar noch weiter. So sind wesentliche Bestandteile gem. § 94 BGB Sachen, die mit dem Grund und Boden fest verbunden sind, sowie die Erzeugnisse des Grundstücks, solange sie mit dem Boden zusammenhängen.

 

Beispiel:

Das Einfamilienhaus ist wesentlicher Bestandteil des Grundstücks. Sämtliche Bestandteile des Hauses, die dem Gebäude seinen Charakter geben, sind ebenfalls wesentliche Bestandteile des Hauses: Türen, Fenster, Dachziegel, Badewanne und Heizungssystem.

4. Zubehör

 

Rz. 7

Bewegliche Sachen, die nicht Bestandteil der Hauptsache sind, aber dem wirtschaftlichen Zweck der Hauptsache dienen, nennt man gem. § 97 BGB Zubehör.

 

Beispiel:

Andy kauft von seinem Freund Peter ein älteres VW-Cabrio. Im Kaufvertrag wird vereinbart, dass neben diversen Sondereinbauten, wie z.B. eine Bose-Sound-Anlage, auch ein Warndreieck mitgeliefert wird. Damit folgen die Sound-Anlage und das Warndreieck als Zubehör der Hauptsache, dem VW-Cabrio, sind also mitverkauft.

II. Rechte

 

Rz. 8

Im Gegensatz zu Sachen sind Rechte nur die unkörperlichen Gegenstände, die der Rechtsmacht unterliegen. Bei Rechten unterscheidet man zunächst zwischen absoluten und relativen Rechten.

1. Absolute Rechte

 

Rz. 9

Absolute Rechte wirken für und gegen jedermann. Sie kommen als Persönlichkeitsrechte und als Herrschaftsrechte vor. Persönlichkeitsrechte sind das Recht auf Unverletzlichkeit der Rechtsgüter Leben Körper, Gesundheit und Freiheit, die besonderen Persönlichkeitsrechte am eigenen Namen (§ 12 BGB, Namensrecht) und Bild (§ 22 ff. KunstUrhG) und das von der Rechtsprechung entwickelte allgemeine Persönlichkeitsrecht.

 

Beispiel:

Peter war der Eigentümer seines VW-Cabrios gegenüber jedermann, bevor er es an seinen Freund Andy verkauft und übereignet hat. Peter hatte somit ein absolutes Recht an dem Auto.

2. Relative Rechte

 

Rz. 10

Relative Rechte richten sich dagegen nur gegen einzelne bestimmte Personen und verpflichten diese zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen. In diesem Zusammenhang spricht man auch von einem Anspruch gegen einen anderen (§ 194 Abs. 1 BGB).

 

Beispiel:

Peter hat nur mit seinem Freund Andy einen Kaufvertrag abgeschlossen, d.h. Peter hat einen Anspruch auf Zahlung des vereinbarten Kaufpreises nur gegenü...

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