Rz. 74

Schwebend unwirksam sind Rechtsgeschäfte, bei denen die Möglichkeit besteht, dass sie wirksam werden können. Zu nennen sind hier insbesondere Rechtsgeschäfte, die von der Einwilligung (= vorherige Zustimmung, § 183 S. 1 BGB) oder Genehmigung (= nachträgliche Zustimmung, § 184 Abs. 1 BGB) Dritter abhängen, d.h. vor allem Rechtsgeschäfte, die Minderjährige ohne Einwilligung ihrer Eltern eingehen. Wird die Genehmigung erteilt, so wird das Rechtsgeschäft in vollem Umfang wirksam. Wird die Genehmigung endgültig abgelehnt, so ist das Rechtsgeschäft unwirksam, d.h. es entfaltet keinerlei rechtliche Wirkung.

Betrachtet man das Beispiel c), so sieht man, dass der Minderjährige das Auto zunächst ohne Einwilligung seiner Eltern gekauft hat. Der Kauf war damit schwebend unwirksam. Erst mit der nach Urlaubsrückkehr ausgesprochenen Genehmigung des Kaufs ist dieser voll wirksam geworden.

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