Rz. 3

(1) Ein Auftrag in diesem Sinn ist zunächst der Auftrag, einen Antrag auf Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens einzureichen oder den Mandanten gegen einen solchen Antrag zu verteidigen. Das ist der Verfahrensauftrag im engeren Sinn, vergütet wird nach den Gebühren im Teil 3 VV RVG.
(2) Ein weiterer Verfahrensauftrag ist das Mandat, vor Gericht zur Einigung über Gegenstände zu verhandeln, die nicht Gegenstand dieses betreffenden Gerichtsverfahrens sind (Nr. 3101 Nr. 2 1. Fall, Vorb. 3 Abs. 3, Anm. Abs. 2, 3 zu Nr. 3104 VV RVG).[1]
(3) Ein Verfahrensauftrag liegt aber auch dann vor, wenn "beantragt ist, eine Einigung zu Protokoll zu nehmen oder … festzustellen" (Nr. 3101 Nr. 2 2. Fall, Vorb. 3 Abs. 3, Anm. Abs. 2, 3 zu Nr. 3104 VV RVG).
 

Rz. 4

Nr. 3101 Nr. 2 VV RVG umfasst also sowohl die Fälle der versuchten, aber (noch) nicht gelungenen Einigung, wie auch Fälle der gelungenen Einigung. Das gleiche gilt für die Terminsgebühr (s. Rdn 3).

[1] Prozessauftrag ist der Auftrag zur Klage oder der Auftrag, die (hier) nicht anhängigen Gegenstände in die Einigungsverhandlungen eines gerichtlichen Verfahrens einzubeziehen, N. Schneider, AGS 2005, 256.

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