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Immer wieder ist zu beobachten, dass ein Arbeitgeber dem Arbeitnehmer – zum Teil aus Verärgerung wegen erfolgter Kündigungsschutzklage – gar kein oder nur ein schlechtes Zwischen- oder Endzeugnis ausstellt. Das ist bei nüchterner Betrachtung als Verstoß gegen eigene Interessen zu bewerten. Der Arbeitnehmer bedarf regelmäßig eines wohlwollend abgefassten Zeugnisses seines letzten Arbeitgebers, um bei Bewerbungen für ein neues Arbeitsverhältnis eine realistische Chance zu haben. Der Arbeitgebervertreter sollte deshalb dafür sorgen, dass der Mandant ein – soweit mit den Grundsätzen der Zeugniswahrheit vereinbar – ansprechendes Zeugnis erteilt. Dabei wird ein frühzeitig ausgehändigtes Zwischenzeugnis die Chancen des Arbeitnehmers regelmäßig mehr erhöhen als das Endzeugnis. Im Rahmen verhaltensbedingter Kündigungen kann die Erteilung eines zu wohlwollenden Zeugnisses allerdings problematisch sein, sodass hier besser mit inhaltlichen Auslassungen gearbeitet werden sollte.

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