Rz. 25

Die Frage, ob in taktischer Hinsicht zur Vorbereitung der Güteverhandlung eine schriftliche Klageerwiderung gefertigt werden sollte, lässt sich nicht einheitlich beantworten. Man wird allerdings sagen können, dass eine schriftliche Klageerwiderung noch vor der Güteverhandlung in denjenigen Fällen kontraproduktiv ist, in denen eine Kündigung an vergleichsweise leicht zu erkennenden Mängeln leidet. Die Klageerwiderung wird sich hinsichtlich dieses Punktes zwangsläufig in beredtes Schweigen hüllen müssen, was den Blick des Gegners und des Gerichts erst recht auf die Schwachstelle lenkt.

 

Rz. 26

Umgekehrt kann die Vorbereitung der Güteverhandlung durch eine ausführliche Darstellung der Gründe, auf welche die soziale Rechtfertigung der Kündigung gestützt wird, dann sinnvoll sein, wenn eine durchdachte, auch in den Formalien stimmige Kündigung vorliegt, für deren soziale Rechtfertigung gute Gründe angeführt werden können. Gerichtliche Vergleichsvorschläge bleiben regelmäßig von solchen Darlegungen nicht unbeeinflusst. Oft gelingt dem Arbeitgeber unter diesen Voraussetzungen bereits in der Güteverhandlung der Abschluss eines vorteilhaften Vergleichs.

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