Rz. 193
Die einseitige Erledigungserklärung des Beklagten sieht die Rechtsprechung als eine Anregung an das Gericht, zu prüfen, ob die Hauptsache erledigt und die Klage als unzulässig abzuweisen sei. Ist die Hauptsache in dem Fall erledigt, weist das Gericht die Klage als unzulässig ab und legt gem. § 135 Abs. 1 FGO dem Kläger die Kosten auf.[280]
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