Rz. 196
Nach § 68 FGO bewirken Änderungs- oder Ersetzungsbescheide während des Prozesses kraft Gesetzes eine Klageänderung (vgl. Rdn 197).[288] Eine Klageänderung ist ansonsten zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält, § 67 Abs. 1 FGO. Die Einwilligung des Beklagten ist anzunehmen, wenn er sich auf die geänderte Klage eingelassen hat, ohne der Änderung zu widersprechen. Gem. § 67 Abs. 3 FGO ist die Entscheidung des Gerichts, dass eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder die Änderung zuzulassen ist, nicht selbstständig anfechtbar.[289] Unberührt hiervon bleiben die Rechtsfolgen, die bei einem geänderten Steuerbescheid entstehen (vgl. Rdn 197).
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