Rz. 196

Nach § 68 FGO bewirken Änderungs- oder Ersetzungsbescheide während des Prozesses kraft Gesetzes eine Klageänderung (vgl. Rdn 197).[288] Eine Klageänderung ist ansonsten zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält, § 67 Abs. 1 FGO. Die Einwilligung des Beklagten ist anzunehmen, wenn er sich auf die geänderte Klage eingelassen hat, ohne der Änderung zu widersprechen. Gem. § 67 Abs. 3 FGO ist die Entscheidung des Gerichts, dass eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder die Änderung zuzulassen ist, nicht selbstständig anfechtbar.[289] Unberührt hiervon bleiben die Rechtsfolgen, die bei einem geänderten Steuerbescheid entstehen (vgl. Rdn 197).

[288] Vgl. ausführlich hierzu Schallmoser, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 68 FGO Rn 12 ff.; Gräber/Herbert, FGO, § 68 Rn 75 ff.; Tipke/Kruse, § 68 FGO Rn 7 ff.; Leingang-Ludolph/Wiese, DStR 2001, 775 ff.
[289] Vgl. zu den Fragen des § 67 FGO die Kommentierungen in Tipke/Kruse, § 67 FGO.

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