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Das Finanzamt kann einen endgültigen Bescheid mit Zustimmung oder auf Antrag des Steuerpflichtigen zu dessen Gunsten als auch zu dessen Ungunsten aufheben oder ändern, soweit der Steuerpflichtige vor Ablauf der Einspruchsfrist einen Antrag gestellt bzw. seine Zustimmung erteilt hat.[39] Werden in einem auslegungsbedürftigen Schreiben genau bestimmte Änderungen beantragt, denen das Finanzamt entsprechen will, ist von einem Antrag auf schlichte Änderung auszugehen, andernfalls von einem Einspruch.[40] Geht in einem Schätzungsfall innerhalb der Einspruchsfrist eine Steuererklärung ohne weitere Erklärung ein, so wird dies im Zweifel als Einspruch und nicht als Antrag auf schlichte Änderung zu werten sein.[41] Nach Ablauf dieser Frist ist nach dieser Vorschrift nur noch eine Änderung zum Nachteil des Steuerpflichtigen möglich. Dieser wird jedoch nur sehr selten einer Änderung zu seinen Lasten zustimmen wollen. Dabei ist jedoch zu beachten, dass auch das Einverständnis des steuerlichen Beraters mit der vom FA vorgeschlagenen Behandlung eines Sachverhalts bei der Schlussbesprechung einer Betriebsprüfung als Zustimmung zu einer Änderung i.S.v. § 172 Abs. 1 Nr. 2a AO aufgefasst werden kann.[42]

[39] Mit Anfügung des S. 3 in § 172 Abs. 1 AO hat der Gesetzgeber ausdrücklich geregelt, dass eine Änderung auch nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung bis zum Ablauf der Klagefrist möglich ist.
[40] AEAO zu § 172 Tz. 2; Rund, AO-StB 2004, 287.

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