Rz. 192

Soweit die beklagte Behörde mit der Erledigungserklärung des Klägers nicht übereinstimmt, ist die einseitige Erledigungserklärung im Falle eines erledigenden Ereignisses nach Rechtshängigkeit als Klageänderung auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache anzusehen.[278] In diesem Fall prüft das Gericht, ob die Hauptsache tatsächlich erledigt ist. Ist die Hauptsache nicht erledigt, weist das Gericht die Klage ab und legt dem Kläger gem. § 135 Abs. 1 FGO die Kosten auf. Diese missliche Folge kann der Kläger vermeiden, wenn er den ursprünglichen Klageantrag als Hilfsantrag weiterverfolgt.[279] Gelangt das Gericht zur Ansicht, dass die Hauptsache tatsächlich erledigt ist, stellt es die Erledigung in einem Urteil fest.

[278] Gräber/Ratschow, FGO, § 138 Rn 90 ff.; BFH v. 18.5.1988, BStBl II 1988, 801, sieht in der Erledigungserklärung eine Einschränkung des ursprünglichen Begehrens auf Änderung des Steuerbescheides.
[279] Gräber/Ratschow, FGO, § 138 Rn 91; dort auch zum umgekehrten Fall, dass der Kläger in erster Linie den Hauptantrag weiterverfolgt und hilfsweise die Klage für erledigt erklärt.

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