Rz. 211

Zur Darlegung der Voraussetzungen der Zulassung zur Rechtsfortbildung (§ 116 Abs. 3 S. 3 FGO i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 FGO) gelten dieselben Darlegungsregeln wie im Fall der Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung (siehe Rdn 208).[314] Der BFH verlangt eine substantiierte Darlegung, weshalb die Rechtsauffassung des Finanzgerichts zweifelhaft und streitig ist und auch nicht eindeutig aus dem Gesetz abgeleitet werden kann.[315] Bei der Nichtzulassungsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 116 Abs. 3 S. 3 FGO i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FGO) ist es nicht ausreichend, eine fehlerhafte Tatsachenwürdigung oder Subsumtion unter die einschlägigen Normen geltend zu machen.[316] Es muss vielmehr eine abweichende Entscheidung (Divergenzentscheidung) genau bezeichnet werden (möglichst Datum, Az., Fundstelle; entscheidend ist die Identifizierbarkeit). Dann muss der abstrakte Rechtssatz herausgearbeitet werden, der die damalige Entscheidung trug, und dargelegt werden, dass das angefochtene Urteil auf einem davon abweichenden abstrakten Rechtssatz beruht. Diese Darstellung und Gegenüberstellung – auch der Entscheidungserheblichkeit – ist sorgfältig vorzunehmen. Allgemeine Ausführungen zu "ähnlich gelagerten", bereits entschiedenen Fällen reichen nicht aus. Soweit keine Divergenz, sondern ein "schwerwiegender Rechtsanwendungsfehler" geltend gemacht wird (siehe Rdn 207, 210), ist darzulegen, dass die Entscheidung objektiv willkürlich ist und auf sachfremden Erwägungen beruht. Dies wurde auch für den Fall einer eklatant falschen Schätzung anerkannt.[317]

[314] von Wedelstädt, AO-StB 2005, 110, 112.
[315] BFH v. 1.9.2004, BFH/NV 2005, 225.
[316] BFH v. 11.11.2002, BFH/NV 2003, 495.

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