Rz. 94

Soweit im Rahmen einer Betriebsprüfung eine tatsächliche Verständigung in zulässiger und wirksamer Weise getroffen wurde, ist die Finanzbehörde daran bereits vor Erlass der darauf beruhenden Steuerbescheide gebunden.[121] Die Bindungswirkung tritt allerdings nur zwischen der jeweils handelnden Finanzbehörde und den unmittelbar beteiligten Steuerpflichtigen ein. Eine Erstreckung der Bindungswirkung auf Dritte, für die Steuerschulden im Rahmen einer tatsächlichen Verständigung übernommen wurden, lässt sich mit dem Grundgesetz nicht vereinbaren.[122]

[121] BFH v. 31.7.1996, BStBl II 1996, 625 m.w.N.; Bornheim, AO-StB 2004, 399.

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