Rz. 164

Vorläufiger Rechtsschutz muss mit der Aussetzung der Vollziehung erreichbar sein (besonderes Rechtsschutzbedürfnis).[240] Die Hauptsache muss regelmäßig eine Anfechtungsklage sein.[241] Die Aussetzung der Vollziehung setzt vollziehbare Verwaltungsakte voraus. Dies sind in erster Linie die Verwaltungsakte, die eine Geldleistung (Steuern, Rückforderung einer Steuervergütung, Zinsen, Kosten) fordern.

[240] BFH v. 28.11.1974, BStBl II 1975, 240; BFH v. 21.12.1982, BStBl II 1983, 232.
[241] Vgl. im Einzelnen Gräber/Stapperfend, FGO, § 69 Rn 6.

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