Rz. 232

Muster 39.20: Revisionsbegründung

 

Muster 39.20: Revisionsbegründung

An den Bundesfinanzhof

Az. des BFH _____

In dem Finanzrechtsstreit Meyer u.a.

gegen

Finanzamt Bonn-Innenstadt

Namens und in Vollmacht der Kläger beantragen wir,

das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 18.12.2020, Az. _____, und die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 20.12.2019 aufzuheben und unter Abänderung des Bescheides vom 16.5.2019 die Einkommensteuer 2018 auf 15.000 EUR herabzusetzen.

Auf die mündliche Verhandlung verzichten wir nicht.

Begründung:

Die Parteien streiten um die Anerkennung von unfallbedingten Werbungskosten.

Der Sachverhalt ergibt sich aus der Entscheidung des Finanzgerichts, S. 2–5 oben. Darauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.

Die Entscheidung des Finanzgerichts ist aufzuheben, da sie das Bundesrecht verletzt und im Widerspruch steht zu der Rechtsprechung des Großen Senats des Bundesfinanzhofs.

Die unfallbedingten Reparaturkosten sind als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit zum Abzug zuzulassen. Der Große Senat des Bundesfinanzhofs hat in einem Sachverhalt, der mit dem vorliegenden völlig identisch ist, in der Entscheidung vom 28.11.1977 (BStBl II 1978, 105) entschieden, dass ein Werbungskostenabzug zulässig ist, wenn die Fahrt beruflich veranlasst ist. Auch die Neuregelung des § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG hat hieran nichts geändert. Unfallkosten sind nicht durch die Pauschale abgegolten (BFH v. 22.9.2010, BStBl II 2011, 354).

Diese Voraussetzungen sind nach dem von dem Finanzgericht festgestellten Sachverhalt erfüllt. Neue Erkenntnisse haben sich seitdem nicht ergeben. Auch das Finanzgericht nennt in seinem Urteil keine durchgreifenden neuen Erkenntnisse. Das Finanzgericht meint zwar, dass die sich auf die Entscheidung des Großen Senats stützende Praxis den Gleichheitssatz verletzen würde. Das verkennt jedoch die Tatsachen. Werbungskosten sind Aufwendungen, die durch das Dienst- bzw. Arbeitsverhältnis des nichtselbstständig Tätigen veranlasst sind. Die Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ist nicht privat veranlasst. Die Fahrtkosten sind erforderlich, um Einkünfte aus nicht selbstständiger Tätigkeit zu erzielen. Herr Meyer kann seiner Tätigkeit nicht in seiner Wohnung nachgehen. Er hat daher die Fahrt zu Erwerbszwecken unternommen. Zu den Erwerbsaufwendungen zählen die notwendigen Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Das ist im Gesetz ausdrücklich normiert. Eine Bevorzugung von Pkw-Fahrern gegenüber Benutzern öffentlicher Nahverkehrsmittel besteht nicht. Denn bei beiden werden die tatsächlichen Kosten abgesetzt. Bei wirtschaftlicher Betrachtung enthält der Fahrpreis für öffentliche Busse auch die Kosten für Reparaturen und Unfallschäden an den Bussen. Sowohl Reparaturkosten am eigenen Pkw, die entstanden sind durch einen Unfall auf einer Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, als auch Fahrkarten des öffentlichen Personennahverkehrs sind erwerbsbedingte Aufwendungen, die zum Abzug als Werbungskosten zuzulassen sind. Jeweils werden nur die für die Erwerbstätigkeit erforderlichen und tatsächlich entstandenen Aufwendungen abgesetzt.

Die Entscheidung des Finanzgerichts ist daher aufzuheben, und es ist unter Berücksichtigung der unfallbedingten Werbungskosten die Einkommensteuer unmittelbar durch den BFH festzusetzen.

(Unterschrift)

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