Rz. 49

Soweit der Steuerpflichtige eine gesetzliche Frist versäumt, kann die Finanzbehörde gem. § 110 AO verpflichtet sein, ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet die Behörde, die auch über die versäumte Handlung zu befinden hat.

Voraussetzungen

Versäumung einer gesetzlichen Frist, insbesondere der Einspruchsfrist.
Ohne Verschulden.[80]
Insbesondere persönliche Hinderungsgründe, wie z.B. urlaubsbedingte Abwesenheit von höchstens sechs Wochen bei Privatpersonen (nicht Geschäftsleuten), plötzliche und unvorhersehbare Krankheit, nicht Arbeitsüberlastung.
Verzögerungen im Postlauf; der Steuerpflichtige darf auf die bei der Post ausgehängte Übersicht wichtiger Brieflaufzeiten vertrauen.
Vertreterverschulden wird dem Mandanten zugerechnet.[81]
Antrag und Nachholung der versäumten Handlung innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses.
Vortrag der Tatsachen zur Begründung des Antrages.
Glaubhaftmachung (auch noch nach Ablauf der Antragsfrist möglich).
Ausschluss der Wiedereinsetzung, soweit seit dem Ende der versäumten Frist ein Kalenderjahr verstrichen ist, außer in Fällen höherer Gewalt.
[80] Zu Fallgruppen Rätke, in: Klein, § 110 AO Rn 10 ff.; bei einer aufgrund eines Zahlendrehers in der Postleitzahl des Gerichts eingetretenen Fristversäumung liegt kein Verschulden vor, BFH v. 10.6.1999, BStBl 2000, 235; auch darf sich der Rechtsanwalt bei Übermittlung eines fristgebundenen Schriftsatzes per Telefax darauf verlassen, dass sein zuverlässiges Büropersonal die richtige Telefax-Nr. ermittelt und eingibt, BFH v. 24.4.2003, BStBl II 2003, 665; siehe zur Überwachung von Kanzleiangestellten auch BFH v. 26.2.2004, BStBl II 2004, 564; zu Organisationspflichten bei Auslandsaufenthalt siehe BFH v. 31.7.2007, BFH/NV 2007, 2136.
[81] Zu weiteren Fallgruppen Rätke, in: Klein, § 110 AO Rn 58 ff.

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