Rz. 16

In Abwandlung zum Ausgangsfall (siehe Rdn 1) hatten die Eheleute M und F in ihrer Steuererklärung die Unfallkosten für die Reparatur des Pkw nicht als Werbungskosten des M geltend gemacht, da sie die Möglichkeit nicht erkannt hatten, neben der Pauschale für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte noch außergewöhnliche Aufwendungen für den Pkw als Werbungskosten geltend zu machen. Die Möglichkeit, diese Kosten geltend zu machen, ist aus den Einkommensteuerformularen nicht ersichtlich. Am 16.5.2019 ergeht ein zusammengefasster Einkommensteuerbescheid an die Eheleute. Der Bescheid wird mit Ablauf der Rechtsbehelfsfrist bestandskräftig.

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