Rz. 50
§ 45 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 StVO, der seinem Wortlaut nach Maßnahmen zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erfasst, kann auch Verkehrsbeschränkungen zugunsten Einzelner gewähren. Das sind vor allen Beschränkungen zum Schutz der Gesundheit oder des Eigentums. § 45 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 StVO kann damit z.B. Grundstückseigentümern einen Anspruch auf straßenverkehrsbehördliches Einschreiten zum Schutz vor Eigentumsbeeinträchtigungen durch unzulässigen bzw. übermäßigen Verkehr (hier: durch Schwerlastverkehr hervorgerufene Erschütterungen und Gebäudeschäden) vermitteln.[74]
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