Rz. 2

Die Straßenverkehrsbehörden bestimmen, wo und welche Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen anzubringen und zu entfernen sind, § 45 Abs. 3 S. 1 StVO. Wer Straßenverkehrsbehörde ist, bestimmt § 44 StVO unter Verweis auf das jeweilige Landesrecht. Die Aufstellung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen erfolgt auf Anordnung der Straßenverkehrsbehörde durch die Straßenbaubehörde (§ 45 Abs. 3 StVO).

 

Rz. 3

Bei den im Rahmen der Zuständigkeit als Straßenverkehrsbehörde zu erfüllenden Aufgaben handelt es sich um die Erledigung der den Gemeinden übertragenen staatlichen Auftragsangelegenheiten. Dabei sind verantwortliche fachliche Entscheidungen durch die zuständige Behörde gefordert. Diese Entscheidungen können nicht von Mehrheitsentscheidungen durch betroffene Bürger oder Bürgerinitiativen ersetzt werden. In ordnungsgemäß einberufenen Bürgerversammlungen geäußerte Hinweise, Meinungen und Anregungen können zwar in die Entscheidungsfindung und in die vorzunehmende Abwägung einbezogen werden. Sie ersetzen aber nicht die fachlich fundierte Entscheidung der zuständigen Behörde.[1]

 

Rz. 4

Die Anordnung der Straßenverkehrsbehörde an die Straßenbaubehörde, ein bestimmtes Verkehrszeichen aufzustellen, besitzt vor dessen Anbringung grundsätzlich noch keinen Regelungscharakter und damit noch keine VA-Qualität gegenüber einem betroffenen Straßenanlieger (siehe § 37 Rdn 28 ff.).[2]

 

Rz. 5

Wird innerhalb eines Bundeslandes auf den Bundesautobahnen die zulässige Höchstgeschwindigkeit so durch hintereinander geschaltete "Tempo-100-Schilder" (Zeichen 274) herabgesetzt, dass es sich rein faktisch um die Einführung von "Tempo 100" auf den Autobahnen handelt, so hat hier die unzuständige Stelle gehandelt. Die generelle Einführung von "Tempo 100" auf der Bundesautobahn ist nämlich Sache des Bundesgesetzgebers.[3]

 

Rz. 6

Werden Verkehrszeichen von einem Bauunternehmer aufgestellt und treffen diese für den Bereich der Arbeitsstelle ein Verkehrsverbot, so wird er lediglich als Verwaltungshelfer tätig (vgl. § 45 Abs. 6 StVO). Der Unternehmer ist dabei lediglich technisches Ausführungsorgan der dahinter stehenden, eigentlich anordnenden Behörde.[4]

 

Rz. 7

Es ist nicht zulässig, die Sperrung einer öffentlichen Straße privaten Beauftragten der Verkehrsbehörde zu übertragen. Dies gilt auch dann, wenn die Voraussetzungen für die Sperrung durch eine Dienstanweisung festgelegt und die Beauftragten daran ohne eigene Ermessensbefugnis gebunden sind.[5]

 

Rz. 8

Ein Verkehrszeichen, das ohne Anordnung der Straßenverkehrsbehörde von einem privaten Grundstückseigentümer aufgestellt wurde, ist ungültig. Seine Missachtung begründet keine Haftung.[6]

Sperrt ein Privater eine öffentliche Wegefläche, so wird der Gemeingebrauch der Straße unterbunden. Bei jeder Unterbindung der Ausübung des Gemeingebrauchs handelt es sich um eine Sondernutzung. Regelungen der Landesstraßengesetze, die eine Untersagung einer Sondernutzung betreffen (vgl. z.B. § 25 StrWG MV; § 18 Abs. 8 SaarlStrG), sind auch anwendbar, wenn ein Privater eine öffentliche Wegefläche für den öffentlichen Verkehr sperrt.[7]

 

Rz. 9

Eine Ordnungsverfügung, mit der dem Privaten aufgegeben wird, eine von ihm errichtete Schranke zu entfernen, lässt sich in einem solchen Fall auf die polizeiliche Generalklausel stützen.[8] In einem Verfahren um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Verfügung, durch die aufgegeben wurde, die Sperrung eines Weges zu beseitigen, hat das öffentliche Interesse an der Beibehaltung der Nutzbarkeit für den öffentlichen Verkehr grundsätzlich vor den privaten Interessen des Betroffenen Vorrang.[9]

[1] OVG Saarland, Beschl. v. 21.5.2002 – 9 W 9/02, VerkMitt 2003, 46.
[2] BVerwG zfs 1994, 232 – Ls. = NZV 1994, 165 = NVwZ 1994, 784; VGH BW zfs 1995, 480 – Ls. = NZV 1996, 167; vgl. aber auch VGH BW zfs 1997, 119.
[3] Vgl. BVerfG zfs 1996, 156; zum Problem siehe auch OLG Saarbrücken zfs 1989, 71.
[4] Vgl. bereits zur Vorgängervorschrift des § 3 Abs. 3a StVO a.F BVerwG NJW 1970, 2075; zu § 45 Abs. 6: BayObLG BayObLGSt 1977, 47; VGH BW VBlBW 2010, 198, 199; zu materiell-rechtlichen Fragestellungen in diesem Zusammenhang vgl. unten Rdn 89 ff.
[5] BayVGH BayVBl 1992, 374 = DAR 1992, 272 = zfs 1992, 252 – Ls.
[6] OLG Brandenburg NZV 1997, 481.
[7] OVG MV DÖV 1999, 259.
[8] OVG MV DÖV 1999, 259.
[9] OVG MV DÖV 1999, 259.

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