Rz. 28

Fraglich ist, ob auch bereits die Anordnung der Straßenverkehrsbehörde an die Straßenbaubehörde, ein bestimmtes Verkehrszeichen aufzustellen, angegriffen werden kann.

 

Rz. 29

Die Anordnung der Straßenverkehrsbehörde an die Straßenbaubehörde, ein bestimmtes Verkehrszeichen aufzustellen, besitzt vor dessen Anbringung grundsätzlich noch keinen Regelungscharakter und damit noch keine VA-Qualität gegenüber einem betroffenen Straßenanlieger.[57] Dementsprechend stellt auch die Anordnung der Straßenverkehrsbehörde an die Straßenbaubehörde, eine Lichtzeichenanlage aufzustellen (§§ 45 Abs. 3, Abs. 5 S. 1; 37 Abs. 1 StVO) vor Errichtung dieser Verkehrseinrichtung – ungeachtet einer eventuell gegebenen Regelung gegenüber der Straßenbehörde,[58] noch keine Regelung gegenüber den Anliegern dar.[59]

 

Rz. 30

Ein Regelungscharakter liegt aber dann vor, wenn die Anordnung auf eine Regelung jedenfalls auch gegenüber Anliegern abzielt und wenn sich aus der maßgeblichen Sicht des Anliegers auch nach dem äußeren Erscheinungsbild der Anordnung (namentliche Erwähnung des Anliegers bereits in Verfügung, Begründung, Rechtsmittelbelehrung) Regelungscharakter beizumessen ist.[60]

 

Rz. 31

Wurde ursprünglich die eigentlich (noch) nicht angreifbare Anordnung der Verkehrsbehörde angegangen und werden später auch "die zu dieser Anordnung getroffenen Vollzugsmaßnahmen" in den Eilantrag aufgenommen, so ist die Wortfassung des Antrags dahin auslegungsfähig, dass Streitgegenstand des Verfahrens auch diejenigen Verkehrszeichen sein sollen, welche die Antragsgegnerin als Trägerin der Straßenbaulast in Befolgung ihrer Anordnung als Verkehrsbehörde angebracht hat.[61]

 

Rz. 32

Sind im Vollzug dieser Anordnung zahlreiche Verkehrszeichen aufgestellt worden, darunter auch solche, gegen die sich zu wehren der ASt. vernünftigerweise kein Interesse haben kann, so sind die Aussetzungsanträge (§ 80 Abs. 5 VwGO, § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 VwGO analog) des ASt. nur bezüglich der Zeichen zulässig, die ihn auch in seinen Rechten verletzen können. Hinsichtlich aller übrigen getroffenen Verkehrsregelungen sind die Aussetzungsanträge bereits mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.[62]

[57] BVerwG zfs 1994, 232 – Ls. = NZV 1994, 165 = NVwZ 1994, 784; VGH BW zfs 1995, 480 – Ls. = NZV 1996, 167; VGH BW zfs 1997, 119.
[58] Dazu OVG NRW NJW 1996, 3024; vgl. auch VGH BW zfs 1995, 239.
[59] BVerwG NVwZ 1994, 784.
[60] VGH BW zfs 1997, 119.
[61] VGH BW VBlBW 1995, 237, 238 = NZV 1995, 45.
[62] VGH BW VBlBW 1995, 237, 238 = NZV 1995, 45.

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