Rz. 2

§ 315c Abs. 1 Nr. 1b StGB geht über § 316 StGB hinaus und stellt die Verkehrsteilnahme eines wegen körperlicher oder geistiger Mängel fahrunsicheren Fahrers unter Strafe. Im Unterschied zu § 316 StGB allerdings nur dann, wenn sich die Fahrunsicherheit in einer konkreten Gefährdung niederschlägt, wobei auch hier die bloße Gefahrnähe nicht ausreicht (BGH StV 2018, 429). Andernfalls liegt lediglich eine Ordnungswidrigkeit gem. § 75 Abs. 1 S. 2 FeV vor.

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