Rz. 6

Bei einer Analyse der Korrespondenz, die bei der Beteiligung von Rechtsschutz zu führen ist, zeigt sich, dass diese Korrespondenz zunächst in zwei Blöcke einzuteilen ist. Hierbei wird davon ausgegangen, dass auf Seiten des Versicherungsnehmers (VN) die Korrespondenz durch den Anwalt geführt wird. Es handelt sich um folgende Textbereiche:

Korrespondenz Anwalt/VN - Rechtsschutz
Informationsschreiben von Anwalt an Mandant/VN.

Die Korrespondenz zwischen Anwalt/VN und Rechtsschutz wiederum unterteilt sich in

Korrespondenz zur Meldung des Rechtsschutzfalles einschließlich Beratungs-Rechtsschutz sowie zur Rechtsschutzdeckung
Korrespondenz zur Kosten- und Gebührenabwicklung.
 

Rz. 7

Die Einholung der Deckungszusage beim Rechtsschutzversicherer ist eine besondere Angelegenheit. Sie ist nicht identisch mit dem zugrunde liegenden Mandatsauftrag. Grundsätzlich ist die Tätigkeit für die Einholung der Deckungszusage gesondert zu vergüten gem. Nr. 2300 VV RVG. In der Praxis werden diese Kosten jedoch nicht erhoben. Um einen Streit mit dem Auftraggeber zu vermeiden, empfiehlt es sich, den Auftraggeber darauf hinzuweisen, dass evtl. durch das Besorgen der Deckungszusage besondere Kosten anfallen, die vom Auftraggeber zu zahlen und nicht erstattungsfähig sind, es sei denn, es liegt Verzug seitens der Rechtsschutzversicherung vor.[1]

 

Rz. 8

Fraglich ist, ob die für die Einholung einer Deckungszusage entstandene Gebühr vom Schädiger zu ersetzen ist (vgl. dazu auch § 10 Rn 7). In Betracht kommt, dass der Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung für diese anwaltliche Tätigkeit die hierdurch anfallenden Gebühren als adäquate Schadenfolge zu übernehmen hat. Dies kommt sicherlich dann in Betracht, wenn für den Versicherungsnehmer bzw. Mandanten Korrespondenz geführt werden muss hinsichtlich der geltend gemachten Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung, die von der Rechtsschutzversicherung bestritten wird bzw. bestritten wurde. In Betracht kommt in einem solchen Fall, bei nachfolgendem Prozess im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens diese Kosten als notwendige Vorbereitungskosten oder Kosten der Rechtsverfolgung geltend zu machen.[2]

 

Rz. 9

Im Übrigen wird übersehen, dass im Bereich des Schadenersatzrechtes und ggf. auch bei Verzug die im Rahmen eines Rechtsschutzvertrages notwendige Einholung der Deckungszusage durch den Anwalt einen notwendigen Aufwand zur Rechtsverfolgung darstellt. Dies hat zur Folge, dass der Schädiger oder der im Verzug befindliche Schuldner die Kosten für die Einholung der Deckungszusage als Kosten notwendiger Rechtsverfolgung zu erstatten hat. Hierbei ist daran zu denken, ggf. diese Kosten im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens geltend zu machen.

[1] Madert, Anwaltsgebühren in Zivilsachen, XIV Rn 23.
[2] Vgl. auch Buschbell, Rationelle Rechtsschutzkorrespondenz, § 2 Rn 14.

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