Rz. 16
Verkehrsteilnehmer ist, wer sich verkehrserheblich verhält, d.h. körperlich und unmittelbar durch aktives Tun oder Unterlassen auf den Ablauf eines Verkehrsvorgangs einwirkt.[42] Verkehrsteilnehmer ist nicht nur derjenige, der sich im Straßenverkehr bewegt, sondern auch der Halter eines am Straßenrand geparkten Fahrzeugs, solange er Inhaber der tatsächlichen Gewalt über das Fahrzeug ist.[43] Nach dem zuvor vom BVerwG Entwickelten[44] kann ein später aufgestelltes Verkehrszeichen damit grundsätzlich auch gegenüber einem zunächst früher ordnungsgemäß Parkenden wirksam werden: "Die Wirksamkeit eines ordnungsgemäß aufgestellten oder angebrachten Verkehrszeichens hängt nicht von der subjektiven Kenntnisnahme des davon betroffenen Verkehrsteilnehmers ab".[45] Einen bloßen Bei- oder Mitfahrer in einem Kfz trifft während der Fahrt grundsätzlich keine Pflicht, hinsichtlich der Verkehrslage und/oder der Örtlichkeiten einschließlich der Beschilderung durch Verkehrszeichen Aufmerksamkeit walten zu lassen, da er selbst nicht als Verkehrsteilnehmer und auch nicht als "Adressat" der Verkehrszeichen anzusehen ist.[46] Eine Erkundigungspflicht nach einem Fahrerwechsel hinsichtlich etwaiger durch Beschilderung gesetzter Verkehrsbeschränkungen trifft ihn im Regelfall nicht.[47]
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