Rz. 16

Verkehrsteilnehmer ist, wer sich verkehrserheblich verhält, d.h. körperlich und unmittelbar durch aktives Tun oder Unterlassen auf den Ablauf eines Verkehrsvorgangs einwirkt.[42] Verkehrsteilnehmer ist nicht nur derjenige, der sich im Straßenverkehr bewegt, sondern auch der Halter eines am Straßenrand geparkten Fahrzeugs, solange er Inhaber der tatsächlichen Gewalt über das Fahrzeug ist.[43] Nach dem zuvor vom BVerwG Entwickelten[44] kann ein später aufgestelltes Verkehrszeichen damit grundsätzlich auch gegenüber einem zunächst früher ordnungsgemäß Parkenden wirksam werden: "Die Wirksamkeit eines ordnungsgemäß aufgestellten oder angebrachten Verkehrszeichens hängt nicht von der subjektiven Kenntnisnahme des davon betroffenen Verkehrsteilnehmers ab".[45] Einen bloßen Bei- oder Mitfahrer in einem Kfz trifft während der Fahrt grundsätzlich keine Pflicht, hinsichtlich der Verkehrslage und/oder der Örtlichkeiten einschließlich der Beschilderung durch Verkehrszeichen Aufmerksamkeit walten zu lassen, da er selbst nicht als Verkehrsteilnehmer und auch nicht als "Adressat" der Verkehrszeichen anzusehen ist.[46] Eine Erkundigungspflicht nach einem Fahrerwechsel hinsichtlich etwaiger durch Beschilderung gesetzter Verkehrsbeschränkungen trifft ihn im Regelfall nicht.[47]

[42] König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, § 1 StVO Rn 17 m.w.N. und Einzelheiten.
[43] BVerwG zfs 1997, 197; Berr, DAR 1997, 120.
[44] BVerwG zfs 1997, 196.
[45] BVerwG, zfs 1997, 196, Ls. 1; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 6.4.2016 – 3 C 10.15, zfs 2016, 474; zur Problematik siehe aber auch Koch/Niebaum, JuS 1997, 312; vgl. auch HessVGH NJW 1997, 1023.
[46] OLG Hamm, Beschl. v. 18.6.2014 – 1 RBs 89/14; OLG Hamm, Beschl. v. 6.9.2005 – 3 Ss OWi 602/05, juris.
[47] OLG Hamm, Beschl. v. 18.6.2014 – 1 RBs 89/14; vgl. auch OLG Hamm Beschl. v. 27.12.2012, III-3 RBs 249/12, juris; OLG Hamm, Beschl. v. 12.5.1972, VM 1972, S. 96.

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