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Das OLG Celle (NZV 2014, 283; zfs 2014, 228) bejaht bei der Alkoholfahrt eines Berufskraftfahrers regelmäßig mit der Begründung Vorsatz, dass Berufskraftfahrer um die besonderen Gefahren einer Alkoholaufnahme vor Fahrtantritt wüssten, so dass sie in der Regel ihre Fahruntauglichkeit zumindest billigend in Kauf nähmen.

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