Rz. 54

Nach dieser Vorschrift macht sich strafbar, wer sich vorsätzlich oder fahrlässig durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel in einen so hochgradigen Rausch versetzt, dass er schuldunfähig wird, oder in einen Zustand gerät, bei dem die Schuldunfähigkeit nicht auszuschließen ist und er in diesem Zustand eine rechtswidrige Tat begeht. Vorsatz oder Fahrlässigkeit müssen sich auf das "Sich-Berauschen" beziehen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge