Rz. 23

Für die steuerliche Behandlung beim Sponsor kommen grundsätzlich drei Möglichkeiten in Betracht:

1. die Behandlung der Ausgaben als voll abzugsfähige Betriebsausgabe i.S.d. § 4 Abs. 4 EStG,
2. die Berücksichtigung als Spende, die nur im Rahmen der Höchstbeträge nach §§ 10b EStG, 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG, 9 Nr. 5 GewStG abgezogen werden darf, oder
3. die Qualifikation als nicht abzugsfähige Ausgaben der privaten Lebensführung bzw. die Qualifikation als nicht abzugsfähige verdeckte Gewinnausschüttung.[25]

Die Abgrenzung zwischen Spende und abzugsfähiger Betriebsausgabe ergibt sich in erster Linie daraus, ob die Zahlung des Sponsors im Hinblick auf eine konkrete Gegenleistung des Gesponserten erfolgt oder nicht. Die Anerkennung als Betriebsausgabe setzt voraus, dass der Sponsor wirtschaftliche Vorteile, die insbesondere in der Sicherung oder Erhöhung seines unternehmerischen Ansehens liegen können oder in der Werbung für Produkte des Unternehmens, anstrebt. Hiervon geht die Finanzverwaltung insbesondere dann aus, wenn der Empfänger, d.h. der Gesponserte, auf Plakaten, Veranstaltungshinweisen, in Ausstellungskatalogen, auf den von ihm benutzten Fahrzeugen oder anderen Gegenständen auf das Unternehmen oder auf die Produkte des Sponsors werbewirksam hinweist.[26] Im Bereich des Sportsponsorings zählt hierzu insbesondere auch die Anbringung von Namen oder Logos des Sponsors auf der Sportbekleidung. Auch die mögliche Präsenz des Sponsors in Berichterstattungen von Zeitungen, Rundfunk oder Fernsehen kann den angestrebten wirtschaftlichen Vorteil darstellen. In zwei Urteilen hat der BFH zu der Frage Stellung genommen, wann Aufwendungen für ein Golfturnier als nichtabzugsfähige Aufwendungen i.S.d. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG zu qualifizieren sind und nicht als abzugsfähige Werbeaufwendungen. Dies ist zu bejahen, wenn die Ausgaben "typisiert angenommen mit der Lebensführung des Steuerpflichtigen bzw. seiner Geschäftsfreunde zusammenhängen".[27] Die Angemessenheit der Zahlungen durch den Sponsor im Verhältnis zu den Leistungen des Gesponserten und dem erstrebten wirtschaftlichen Werbevorteil ist für die Anerkennung als Betriebsausgabe nicht erforderlich. Nur bei einem besonders krassen Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung will die Finanzverwaltung unter Hinweis auf § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 7 EStG die Anerkennung als Betriebsausgabe versagen.[28] Sofern Zuwendungen nicht für eine konkrete Gegenleistung der gesponserten Institution anzusehen sind, sind sie regelmäßig als freiwillige Spende des Sponsors anzusehen, die nur im Rahmen der Höchstbeträge des § 10b EStG bzw. § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG abzugsfähig sind. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG sind Zuwendungen zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke i.S.d. §§ 5254 AO, soweit sie keine verdeckten Gewinnausschüttungen i.S.d. § 8 Abs. 3 KStG darstellen, bis zur Höhe von max. 20 % des Einkommens vor Abzug der Zuwendungen oder 4 ‰ der Summe der Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewandten Löhne und Gehälter abzugsfähig.

Eine Qualifikation von Sponsoringausgaben als verdeckte Gewinnausschüttung der Körperschaft an ihre Gesellschafter kommt nur ganz ausnahmsweise dann in Betracht, wenn die Ausgaben ganz offensichtlich ausschließlich im Interesse des Gesellschafters gezahlt werden und der Gesellschafter hierdurch einen Vorteil z.B. durch ersparte eigene Ausgaben als Förderer erstrebt.[29]

[25] Vgl. hierzu im Einzelnen auch BMF v. 18.2.1998, BStBl I 1998, 212; Marfels, Das Unternehmer-Sponsoring im Ertragssteuerrecht, EStB 2019, 321.
[27] Vgl. BFH v. 14.10.2015 – IV R 24/13 und BFH v 15.12.2015 – I R 74/13; Schiffers/Feldgen, DStZ 2016, 325.
[28] Sauter/Schweyer/Waldner, Rn 561; in Fällen des besonders krassen Missverhältnisses von Leistung und Gegenleistung wird regelmäßig zu prüfen sein, ob die Zahlung nicht ausschließlich aus privaten Interessen der Gesellschafter erfolgt ist und somit eine verdeckte Gewinnausschüttung darstellt. Vgl. hierzu auch BFH v. 19.12.2007 – I R 83/06, BFH/NV 2008, 988.

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