Rz. 228

§ 106 SGB VII erstreckt das Haftungsprivileg auf weitere Personengruppen. Nach seinem Abs. 1 gelten die §§ 104, 105 SGB VII für die nach § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 8 SGB VII versicherten Personen. Dies sind Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung in näher bezeichneten Betriebsstätten und Einrichtungen, Personen, die sich Untersuchungen, Prüfungen oder ähnlichen Maßnahmen zur Aufnahme oder infolge einer abgeschlossenen versicherten Tätigkeit unterziehen, Kinder während des Besuchs von Tageseinrichtungen, Schüler und Studierende.

 

Rz. 229

Diese Normadressaten haften weder untereinander noch gegenüber den Betriebsangehörigen desselben Unternehmens. Ebenso haften sie selbst nicht gegenüber den Betriebsangehörigen desselben Unternehmens.

 

Rz. 230

In gleicher Weise bestimmt § 106 Abs. 2 SGB VII, dass das Haftungsprivileg auch auf die in § 2 Abs. 1 Nr. 17 SGB VII (Pflegepersonen bei der Pflege von Pflegebedürftigen; §§ 14, 19 SGB XI) versicherten Personengruppen anzuwenden ist. Auch hier haften als Normadressaten die Pflegepersonen und die Pflegebedürftigen weder untereinander noch haften die Pflegepersonen desselben Pflegebedürftigen untereinander.

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