Rz. 17
Erstattungsansprüche kommen auch gegen mitversicherte Personen in Betracht. Insoweit gehen die Ansprüche auch im Umfang der Versicherungsleistung auf den Versicherer über.[7]
Schuldner des auf den Rechtsschutzversicherer übergegangenen Erstattungsanspruches kann jeder Dritte sein, der nicht Versicherungsnehmer oder Mitversicherter ist.
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