Rz. 17

Erstattungsansprüche kommen auch gegen mitversicherte Personen in Betracht. Insoweit gehen die Ansprüche auch im Umfang der Versicherungsleistung auf den Versicherer über.[7]

Schuldner des auf den Rechtsschutzversicherer übergegangenen Erstattungsanspruches kann jeder Dritte sein, der nicht Versicherungsnehmer oder Mitversicherter ist.

[7] Harbauer/Bauer, ARB 2000, § 17 Rn 161; Prölss/Martin, VVG, § 86 Rn 10.

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