Rz. 33

Bei dem Stichwort "Familienprivileg" ist zunächst an die Regelung des § 86 Abs. 3 VVG zu denken. Bauer[19] weist darauf hin, dass in den ARB keine der Regelung des § 86 Abs. 3 VVG entsprechende Regelung gegeben ist und dass das Privileg der häuslichen Gemeinschaft bisher in der Praxis keine Rolle spielt. Zu denken ist an den möglichen Rückforderungsanspruch der Rechtsschutzversicherung von Familienangehörigen, etwa wenn ein Kind ohne Fahrerlaubnis ein Fahrzeug führt und hieran den Familienangehörigen als Halter ein Vorwurf trifft.

 

Beispiel:

Der minderjährige Sohn, der nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist, unternimmt eine Fahrt. Dem Vater wird vorgeworfen, hiervon gewusst zu haben. Gegen ihn werden Rückforderungsansprüche geltend gemacht. Bei dieser Rückforderung steht das Familienprivileg in analoger Anwendung des § 86 Abs. 3 VVG entgegen.

[19] Harbauer/Bauer, ARB 2000, § 17 Rn 192.

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