Rz. 34

Zahlt der in der Hauptsache zu den Kosten verurteilte Gegner des Versicherungsnehmers in Unkenntnis des Anspruchsübergangs freiwillig oder im Wege der Zwangsvollstreckung an den Versicherungsnehmer Teilleistungen, so kommt in Betracht, dass gem. §§ 407, 367 Abs. 1 BGB diese Teilleistung zunächst auf die Kosten und dann auf die Zinsen und erst zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen wäre. Dieses Ergebnis steht jedoch nicht im Einklang mit § 86 Abs. 1 S. 2 VVG (§ 67 Abs. 1 S. 2 VVG a.F.). Nach OLG Hamm[20] gilt: Ist ein Rechtsschutzversicherer zugunsten eines Gläubigers eintrittspflichtig, müssen wegen § 86 VVG (§ 67 Abs. 2 VVG a.F.) Teilleistungen des Schuldners entgegen § 367 BGB erst zuletzt auf die Kosten verrechnet werden. Jedoch bleibt es bei der Regelung des § 367 BGB, solange der Schuldner von dem Forderungsübergang keine Kenntnis hat. Diese Rechtslage wird durch das Gericht so begründet, dass einmal gem. § 367 BGB Teilleistungen des Schuldners, die dieser in Unkenntnis der Tatsache, dass der Kostenerstattungsanspruch auf den Rechtsschutzversicherer übergegangen ist, an seinen Gläubiger (Versicherungsnehmer) leistet, in erster Linie auf die Kosten zu verrechnen sind. Dieses Ergebnis widerspricht aber Sinn und Zweck der Rechtsschutzversicherung.[21] Dies kann jedoch nicht dazu führen, dass § 367 BGB in einem solchen Fall keine Anwendung findet. Dies folgt daraus, dass die Rechtsschutzversicherung allein das Vertragsverhältnis zwischen Gläubiger, also Versicherungsnehmer, und der Rechtsschutzversicherung betrifft. Erst wenn der Versicherungsnehmer endgültig befriedigt ist, kommt der Versicherer zum Zuge. Im Verhältnis zum Schuldner bleibt es jedoch bei der gesetzlich geregelten Verrechnung gem. § 367 BGB.[22]

[20] Urt. v. 14.6.1999 - 13 U 259/98, NVersZ 1999, 537.
[21] OLG Hamm a.a.O.
[22] OLG Hamm a.a.O.

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