Rz. 34

Ist der Anwalt für mehrere Auftraggeber tätig, so ergeben sich keine Besonderheiten, wenn die Mandanten den Anwalt wegen desselben Gegenstands beauftragt haben. Dann ist abzurechnen wie bei einem Auftraggeber. Jeder haftet auf die vollen Dokumentenpauschalen. Diese fallen nämlich nach Nr. 7000 Nr. 1 Buchst. a), b) und d) VV für alle Auftraggeber an, sodass diese nach § 7 Abs. 2 S. 2 RVG auch für diese Auslagen gemeinsam haften. Soweit Dokumentenpauschalen nur zur Unterrichtung des jeweiligen Auftraggebers anfallen, gilt § 7 Abs. 2 S. 1, 2. Hs. RVG. Jeder haftet auch für die Dokumentenpauschalen, die nur zur Unterrichtung der anderen Auftraggeber angefertigt wurden.

 

Beispiel 15: Mehrere Auftraggeber, mehr als 50 Seiten

Der Anwalt ist von drei Auftraggebern im Rahmen einer zivilrechtlichen Unfallschadensregulierung beauftragt und fertigt 80 Seiten Kopien aus den strafrechtlichen Ermittlungsakten sowie jeweils 40 Seiten zur Unterrichtung eines jeden Auftraggebers, also insgesamt 120 Seiten.

Für die ersten 50 Seiten Aktenauszug erhält der Anwalt eine Vergütung von 0,50 EUR je Seite. Für die weiteren 30 Seiten erhält er eine Vergütung von 0,15 EUR je Seite.

Für die Unterrichtung der Auftraggeber sind die ersten 100 Seiten vergütungsfrei. Die weiteren 20 Seiten werden mit 0,15 EUR abgerechnet (Anm. Abs. 1 S. 1 zu Nr. 7000 VV). Hierfür haften alle Auftraggeber gemeinsam (§ 7 Abs. 2 S. 1, 2. Hs. RVG).

 
Dokumentenpauschale, Nr. 7000 Nr. 1 Buchst. a) VV,
  50 Seiten (einfarbig) x 0,50 EUR/Seite   25,00 EUR
  30 Seiten (einfarbig) x 0,15 EUR/Seite   4,50 EUR
Dokumentenpauschale, Nr. 7000 Nr. 1 Buchst. c) VV,
  20 Seiten (einfarbig) x 0,15 EUR/Seite   3,00 EUR
  Zwischensumme … EUR  
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   … EUR
Gesamt   … EUR
 

Rz. 35

Ist der Anwalt von mehreren Auftraggebern wegen verschiedener Gegenstände beauftragt, ist je Auftraggeber gesondert zu zählen. Allerdings darf der Anwalt nicht mehr als die insgesamt entstandenen Auslagen verlangen (§ 7 Abs. 2 S. 2 RVG). Dies hat zur Folge, dass die Reduzierung von 0,50 EUR auf 0,15 EUR gesondert zu prüfen ist. Andererseits gelten auch die Beschränkungen nach Nr. 7000 Nr. 1 Buchst. b) oder c) VV gesondert.

 

Beispiel 16: Mehrere Auftraggeber, unterschiedliche Gegenstände, jeweils unter 100 Seiten

In einem Verkehrsunfallprozess vertritt der Anwalt zwei Auftraggeber. Von dem einen Auftraggeber ist er mit der Durchsetzung des Sachschadens beauftragt, von dem anderen Auftraggeber mit der Durchsetzung eines Schmerzensgeldanspruchs. Er fertigt zur Unterrichtung eines jeden Auftraggebers 60 Seiten.

Nunmehr ist gesondert zu zählen. Für jeden Auftraggeber sind die ersten 100 Seiten frei. Das folgt aus § 7 Abs. 2 S. 1 RVG. Jeder Auftraggeber schuldet dem Anwalt nur die Vergütung, die angefallen wäre, wenn er alleine den Auftrag erteilt hätte. Hätten die Auftraggeber den Auftrag alleine erteilt, so hätten sie aber keine Kopien und Ausdrucke bezahlen müssen, da für keinen 101 Seiten erreicht worden wären. Der Anwalt erhält also keine Dokumentenpauschale.

 

Rz. 36

 

Beispiel 17: Mehrere Auftraggeber, unterschiedliche Gegenstände, jeweils über 100 Seiten

In einem Verkehrsunfallprozess vertritt der Anwalt zwei Auftraggeber. Von dem einen Auftraggeber ist er mit der Durchsetzung des Sachschadens beauftragt, von dem anderen Auftraggeber mit der Durchsetzung eines Schmerzensgeldanspruchs. Er fertigt zur Unterrichtung eines jeden Auftraggebers 140 Seiten.

Es ist wieder gesondert zu zählen. Für jeden Auftraggeber sind die ersten 100 Seiten frei. Vergütungspflichtig sind also (2 x 40 =) 80 Seiten. Nunmehr ist aber wieder gemeinsam zu rechnen (§ 7 Abs. 1 S. 2 RVG). Für die ersten 50 Seiten erhält der Anwalt jeweils 0,50 EUR und für die weiteren 30 Seiten 0,15 EUR.

Jeder Auftraggeber schuldet dem Anwalt allerdings die Vergütung, die angefallen wäre, wenn er alleine den Auftrag erteilt hätte. Hätten sie den Auftrag alleine erteilt, so hätte der Anwalt von jedem für die 40 Seiten jeweils 0,50 EUR verlangen können.

 
I. Jeder Auftraggeber haftet alleine auf
Dokumentenpauschale, Nr. 7000 Nr. 1 Buchst. c) VV,
  40 Seiten (einfarbig) x 0,50 EUR/Seite   20,00 EUR
  Zwischensumme … EUR  
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   … EUR
Gesamt   … EUR
II. Insgesamt kann der Anwalt jedoch nur verlangen
Dokumentenpauschale, Nr. 7000 Nr. 1 Buchst. c) VV,
  50 Seiten (einfarbig) x 0,50 EUR/Seite   25,00 EUR
  30 Seiten (einfarbig) x 0,15 EUR/Seite   4,50 EUR
  Zwischensumme … EUR  
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   … EUR
Gesamt   … EUR
 

Rz. 37

 

Beispiel 18: Mehrere Auftraggeber, unterschiedliche Gegenstände, beschränkter Tatbestand und unbeschränkter Tatbestand, jeweils über 100 Seiten

In einem Verkehrsunfallprozess vertritt der Anwalt zwei Auftraggeber. Von dem einen Auftraggeber ist er mit der Durchsetzung des Sachschadens beauftragt, von dem anderen Auftraggeber mit der Durchsetzung eines Schmerzensgeldanspruchs. Er fertigt für den Auftraggeber zu 1) zu seiner Unterrichtung 140 ...

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