Rz. 113

Vertritt der Anwalt mehrere Auftraggeber in derselben Angelegenheit, so haftet jeder Auftraggeber anteilig auf die zusätzliche Versicherungsprämie. Die Regelung des § 7 Abs. 2 RVG, wonach jeder Auftraggeber auf Auslagen insoweit haftet, als diese entstanden wären, wenn er allein den Auftrag erteilt hätte, versagt hier und kann daher nicht unmittelbar angewendet werden.

 

Beispiel 68: Mehrere Auftraggeber (I)

Der Anwalt vertritt zwei Auftraggeber als Gesamtschuldner, die auf 60 Mio. EUR in Anspruch genommen werden.

Abgerechnet werden kann zwar nur nach einem Wert von 30 Mio. EUR. Das Haftungsrisiko liegt jedoch gegenüber jedem Auftraggeber bei 60 Mio. EUR. Die Versicherungsprämie über 30 Mio. EUR kann daher jedem Auftraggeber in Rechnung gestellt werden. Insoweit tritt kein Problem auf.

 

Rz. 114

 

Beispiel 69: Mehrere Auftraggeber (II)

Der Anwalt vertritt zwei Auftraggeber, die auf jeweils 30 Mio. EUR in Anspruch genommen werden.

Abgerechnet werden kann jetzt nach 60 Mio. EUR, da § 22 Abs. 2 S. 2 RVG greift. Die anteilige Versicherungsprämie aus den weiteren 30 Mio. EUR kann wiederum den Auftraggebern in Rechnung gestellt werden.

Jeder einzelne Auftraggeber haftet aber nur auf 30 Mio. EUR und hätte damit bei alleiniger Auftragserteilung (§ 7 Abs. 2 RVG) nach Nr. 7007 VV keine anteilige Prämie zu zahlen. Für die anfallende Prämie würde also niemand haften.

Zutreffend dürfte es hier sein, die anteilige Prämie aus den weiteren 30 Mio. EUR anteilig, also hier jeweils zu Hälfte den einzelnen Auftraggebern in Rechnung zu stellen.

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