Rz. 115

Neben den Gebühren und Auslagen für seine Tätigkeit kann der Anwalt nach Nr. 7008 VV auch Ersatz der von ihm abzuführende Umsatzsteuer verlangen. Die Höhe des Steuersatzes richtet sich nach dem gültigen Steuersatz bei Beendigung oder Erledigung der Angelegenheit.

 

Rz. 116

Das RVG regelt die Abrechnung der Umsatzsteuer als Auslagentatbestand, obwohl es sich streng genommen nicht um Auslagen des Anwalts handelt. Die Berechnung bereitet keine Probleme. Zweckmäßigerweise ist aus den Gebühren und den Auslagen zunächst die Netto-Summe zu errechnen und hierauf dann 19 % Umsatzsteuer darauf zu erheben.

 

Rz. 117

Zur Umsatzsteuer auf verauslagte Beträge siehe Rdn 5 ff., 8.

 

Rz. 118

Zur Berechnung und Verbuchung der Umsatzsteuer bei Berücksichtigung von gezahlten Vorschüssen siehe § 2 Rdn 40.

 

Rz. 119

Zur Abrechnung der Umsatzsteuer bei Prozesskosten- und Verfahrenskostenhilfemandaten siehe § 3 Rdn 106.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge