Rz. 106
Zusätzlich zu den aus der Staatskasse zu zahlenden Netto-Gebühren und Auslagen kommt auch die Umsatzsteuer hinzu, und zwar auch dann, wenn die bedürftige Partei zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.[63] Die vereinzelt gebliebene Gegenauffassung des OLG Celle[64] ist mit dem Gesetz nicht zu vereinbaren. Dies hat der Gesetzgeber mit dem KostRÄG 2021 zusätzlich klargestellt.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen