A. Einführung

 

Rz. 1

Wenn Geldforderungen im Rahmen der Zwangsvollstreckung durchgesetzt werden sollen, muss zunächst überlegt werden, auf welche Gegenstände man zu diesem Zweck zwangsweise zugreifen kann. Die ZPO schreibt nämlich je nach Zugriffsobjekt unterschiedliche Verfahrens- und Zuständigkeitsvorschriften vor. So sind die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen (§§ 803863 ZPO) und die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen (§§ 864871 ZPO i.V.m. dem ZVG) zu unterscheiden. Bei der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen muss weiter zwischen der Zwangsvollstreckung in körperliche Gegenstände (Sachpfändung) und der Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte (Forderungspfändung) unterschieden werden.

B. Vollstreckung durch den Gerichtsvollzieher

I. Regelbefugnisse des Gerichtsvollziehers

 

Rz. 2

In § 802a ZPO sind die Regelbefugnisse des Gerichtsvollziehers aufgenommen.

Diese sind:

Versuch einer gütlichen Einigung (§ 802b ZPO)
Einholung einer Vermögensauskunft des Schuldners (§ 802c ZPO)
Einholung von Auskünften Dritter über das Vermögen des Schuldners (§ 802l ZPO)
Pfändung und Verwertung körperlicher Sachen (§ 802a Nr. 4 ZPO)
Durchführung der Vorpfändung, § 845 ZPO. Dabei bedarf es zur Durchführung der Vorpfändung nicht der vorherigen Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung und Zustellung des Schuldtitels (Ausnahme vom Klausel- und Zustellungserfordernis).

II. Verbindliches Formular für den Zwangsvollstreckungsauftrag (ZVA)

 

Rz. 3

Nach Ansicht des Gesetzgebers erschweren die von den Gläubigern verwendeten unterschiedlichen Textbausteine bei den Zwangsvollstreckungsaufträgen (ZVAs) die Erfassung des Inhalts durch den Gerichtsvollzieher. Aus diesem Grund regelt § 753 Abs. 3 ZPO die Ermächtigung des Bundesjustizministeriums, ein verbindliches Formular herauszugeben. Wenn man sich überlegt, wie viele unterschiedliche Programmanbieter für Anwaltssoftware auf dem Markt sind, kann man sich leicht vorstellen, dass der Gerichtsvollzieher, der tagtäglich unterschiedliche Vollstreckungsaufträge und unterschiedliche Forderungsaufstellungen bekommt, nicht mehr auf einen Blick erfassen kann, welcher Auftrag ihm konkret erteilt wird. Der Gesetzgeber verspricht sich durch den Formularzwang erhebliches Rationalisierungspotential. Gerichtsvollzieher müssen nicht mehr so viel lesen und werden schneller.

 

Rz. 4

Im Herbst 2015 wurde ein entsprechendes Formular eingeführt. Die Gerichtsvollzieherformularverordnung – GVZV – wurde im Bundesgesetzblatt am 30.9.2015 verkündet.[1] Mit dieser Verordnung erfolgte zum 1.10.2015 die Einführung eines verbindlichen Vollstreckungsauftrags an die Gerichtsvollzieherin/den Gerichtsvollzieher zur Vollstreckung von Geldforderungen. Das Formular wurde inzwischen ergänzt; die neue Fassung ist zwingend seit dem 1.3.2017 zu verwenden. Dieses neue Formular wird im Nachfolgenden behandelt.

 

Rz. 5

Bitte beachten Sie, dass für die Durchsuchungsanordnung sowie die Formulare für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nicht nur eigene verbindliche Formulare bestehen. Diese sind darüber hinaus in einer eigenen Formularverordnung (ZVFV – Zwangsvollstreckungsformularverordnung) geregelt, siehe dazu auch§ 38 Rdn 7 ff. Die beiden Verordnungen GVFV und ZVFV unterscheiden sich in einigen Punkten.

 

Rz. 6

Das Formular können Sie unter anderem auf folgenden Internetseiten erhalten:

www.buzer.de (Suchfenster: Gerichtsvollzieherformularverordnung eingeben)
www.justiz-nrw.de (Button Bürgerservice klicken, dann auf Formulare klicken)
www.dgvb.de (Internetseite des Deutschen Gerichtsvollzieherbundes)
www.bmjv.bund.de (Internetseite des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz; hier Suchfenster: Zwangsvollstreckungsformulare).

Sofern Leser mit einer Anwaltssoftware arbeiten, dürften alle benötigten Formulare hier eingebunden sein.

 

Rz. 7

Das Formular hat folgende Module:

A = Parteienbezeichnung B = eingeschränkter Seitenausdruck C = Titelbezeichnung/Vollmacht/Anlagen D = Zustellung E – F = Thema gütliche Erledigung (Ratenzahlung) G = Vermögensauskunft H = Antrag auf Erlass eines Haftbefehls I = Verhaftungsauftrag J = Vorpfändung K = Pfändungsaufträge L = Aufenthaltsermittlung, § 755 ZPO M = Drittauskünfte, § 802l ZPO N = Zusätzliche Angaben an GV/Kombimöglichkeiten/Reihenfolge O = weitere Aufträge – freie Hilfslinien P = Hinweise an GV (PKH/VKH/Vorsteuerabzug/Anwesenheit im Termin etc.) Q = Anwaltskosten Anlage 1 = Forderungsaufstellung Anlage 2 = Hinweise zum Ausfüllen und Einreichen des Auftrags

 

Rz. 8

Das Formular betrifft NICHT:

die Herausgabevollstreckung
die Räumungsvollstreckung.

Hier ist weiterhin ein formloser Antrag möglich! Viele Gerichtsvollzieher akzeptieren allerdings auch bei diesen Aufträgen das Formular.

 

Rz. 9

Beachte: Auch die Vollstreckung des PfÜB als Herausgabetitel gemäß § 836 Abs. 3 ZPO unterliegt nicht der Formularpflicht, z.B. wenn der PfÜB eine Herausgabeanordnung für den Schuldner enthält zu einem Sparbuch, einer Versicherungspolice oder auch Lohnabrechnungen.

 

Rz. 10

Zudem besteht keine Verbindlichkeit beim

isolierten Zustellungsauftrag, § 1 Abs. 2 S. 1 GVFV (Formular k...

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