Rz. 6

Bei der Zustellung des PfÜBs erfolgt die Zustellung einerseits an den Schuldner (§ 829 Abs. 2 S. 2 und 3 ZPO i.V.m. § 835 Abs. 3) und andererseits an den Drittschuldner (§ 829 Abs. 2 S. 1 ZPO i.V.m. § 835 Abs. 3). Für die Wirksamkeit der Forderungspfändung ist gem. § 829 Abs. 3 ZPO ausschließlich die Zustellung an den Drittschuldner maßgeblich, d.h. mit der Zustellung an diesen wird der Gläubiger Inhaber eines Pfändungspfandrechts an der Forderung. Um eine Vereitelung der Zwangsvollstreckung durch den Schuldner zu verhindern, erfolgt die Zustellung immer zuerst an den Drittschuldner. Der genaue Zustellungszeitpunkt ist entscheidend für den von der Zeitfolge der Pfändung abhängigen Rang des Pfändungspfandrechts des Gläubigers. Die Zustellung an den Drittschuldner erfolgt nicht von Amts wegen. Vielmehr muss der Gläubiger sie veranlassen (§ 829 Abs. 2 S. 1 ZPO). Entweder beauftragt er selbst den für den Wohnsitz des Drittschuldners zuständigen Gerichtsvollzieher oder er bittet insoweit die Geschäftsstelle des Vollstreckungsgerichts um Vermittlung der Zustellung.

 

Rz. 7

Bildquelle: Amtlicher PfÜB-Antrag, download von www.justiz-nrw.de

 

Rz. 8

Nach erfolgter Zustellung an den Drittschuldner hat der Gerichtsvollzieher (bzw. die Geschäftsstelle des Vollstreckungsgerichts) den Beschluss dem Schuldner bzw. bei anwaltlicher Vertretung dem Anwalt (§§ 176, 178 ZPO) von Amts wegen (insoweit ist also kein Antrag erforderlich) gem. § 829 Abs. 2 S. 2 ZPO zuzustellen, wobei eine Abschrift der Zustellungsurkunde an den Drittschuldner beizufügen ist.

 

Rz. 9

Mit Zustellung des Pfändungsbeschlusses ist es dem Drittschuldner verboten, an den (Vollstreckungs-)Schuldner zu zahlen (Zahlungsverbot), dem Schuldner ist es verboten, über die Forderung anderweitig zu verfügen (Verfügungsverbot), etwa durch Abtretung der Forderung (§ 829 Abs. 1 S. 1 und 2 ZPO). Sofern sich der Drittschuldner nicht an das Verbot halten sollte und gleichwohl an den Schuldner zahlt, wird er dem Gläubiger gegenüber nicht frei, d.h. dieser kann weiterhin vom Drittschuldner Zahlung verlangen. Verfügt der Schuldner entgegen dem gerichtlichen Verbot gleichwohl über die Forderung, ist dies dem Gläubiger gegenüber gem. §§ 135, 136 BGB unwirksam.

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