Rz. 24

Mit der Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung und einem entsprechenden Gläubigerauftrag ist der Gerichtsvollzieher befugt, zur Ermittlung des Schuldners, dessen Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort unbekannt ist, Auskünfte aus dem Melderegister einzuholen. Bei Firmen, Vereinen oder Genossenschaften kann der Gerichtsvollzieher entsprechende Registerauskünfte einholen. Diese Stellen sind verpflichtet, dem Ersuchen Folge zu leisten. Darüber hinaus hat der Gerichtsvollzieher die Befugnis, sofern die vorgenannten Auskünfte keinen Erfolg bringen, Auskünfte über den Wohnsitz oder Aufenthaltsort des Schuldners entsprechend § 755 Abs. 2 ZPO bei dem Ausländerzentralregister, der gesetzlichen Rentenversicherung oder beim Kraftfahrtbundesamt einzuholen. Der Gläubiger kann seinen Auftrag allerdings z.B. auch aus Kostengründen auf die Einholung der Auskunft beim EMA beschränken. Er muss nicht zwingend alle Auskunftsmöglichkeiten ausschöpfen.

 

Rz. 25

Dabei ist ein isolierter Rechercheauftrag nicht zulässig.[3] Der Gerichtsvollzieher darf nur im Rahmen eines – wie auch immer gearteten – Vollstreckungsauftrags und bei entsprechendem Zusatzauftrag die Aufenthaltsermittlung vornehmen. Ausreichend wäre die Aufenthaltsermittlung im Rahmen einer gütlichen Erledigung nach § 802b ZPO. Letztendlich konnte man es bereits dem Gesetz entnehmen. Der BGH hat es nun dennoch entscheiden müssen:

Zitat

"Soll der Gerichtsvollzieher mit einer Adressermittlung beauftragt werden, so ist daneben ein Vollstreckungsauftrag zu erteilen, der eine konkrete Vollstreckungsmaßnahme bezeichnet."[4]

 

Rz. 26

In § 755 Abs. 1 S. 2 ZPO wird daher seit dem 26.11.2016 ergänzend geregelt, dass der Gerichtsvollzieher die gegenwärtigen Anschriften, den Ort der Hauptniederlassung oder den Sitz des Schuldners erheben darf, durch

Einsicht in das Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts-, Unternehmens- oder Vereinsregister (L 7) sowie
des Gewerberegisters der Gemeinde (L8).
 

Rz. 27

 

Büromäßige Behandlung:

Um die Vorteile der vollständigen Auskunftsermittlung durch den Gerichtsvollzieher zu erreichen, sollten dem Gerichtsvollzieher alle bekannten aktuellen Daten des Schuldners bekannt gegeben werden. Die Aufenthaltsermittlung ist mit Kosten des Gerichtsvollziehers verbunden; Kosten der Auskunft gebenden Stelle kommen noch hinzu. Beachten Sie bitte jedoch, dass es privatwirtschaftlich tätige Auskunfteien gibt, die "untergetauchte" Schuldner und weitere Vollstreckungsmöglichkeiten (Konten, Vermögen etc.) oft kostengünstiger ermitteln, als der Weg über den Gerichtsvollzieher. Hier sollte in jedem Fall eine Kosten-Nutzen-Abwägung erfolgen.

 

Rz. 28

Bild-Quelle: Amtlicher GV-Auftrag, Download von: justiz-nrw.de

 

Rz. 29

Eine eigene EMA ist nach wie vor möglich, man ist also nicht gezwungen, den Gerichtsvollzieher damit zu beauftragen.[5] In § 755 Abs. 3 ZPO ist zudem die Befugnis geregelt, dass der Gerichtsvollzieher Drittauskünfte, die innerhalb der letzten drei Monate bei dem Gerichtsvollzieher eingegangen sind, dieser auch in einem Zwangsvollstreckungsverfahren eines weiteren Gläubigers gegen denselben Schuldner nutzen darf, wenn die Voraussetzungen für die Datenerhebung auch bei diesem Gläubiger vorliegen.

 

Rz. 30

Der Gläubiger entscheidet bei der Auftragserteilung ob und ggf. bei welchen Stellen der Gerichtsvollzieher Auskünfte einholen soll. Es wird aufgrund der entstehenden Kosten empfohlen, bei der Auswahl gut zu überlegen, welche Auskünfte etwas für die weitere Zwangsvollstreckung versprechen.

Nach Nr. 440 KV GVKostG entsteht für die Einholung je Auskunft im Rahmen des § 755 Abs. 2 u. § 802 Abs. 1 ZPO eine Gebühr in Höhe von 13,00 EUR.
Nach Nr. 441 KV GVKostG entsteht für die Einholung je Auskunft im Rahmen des § 755 Abs. 1 ZPO eine Gebühr in Höhe von 5,00 EUR.
Werden Daten an Drittgläubiger nur weitergeleitet gem. § 802l Abs. 4 ZPO, betragen die Kosten gem. Nr. 442 KV GVKostG ebenfalls 5,00 EUR.
Werden Auskünfte nach Nr. 440 oder 441 KV GVKostG eingeholt, um die Eintragung ins Schuldnerverzeichnis nach § 882 Abs. 3 S. 2 ZPO vorzunehmen, erfolgt keine Berechnung dieser Gebühren.
Gerichtsvollzieher berechnen darüber hinaus auch eine Auslagenpauschale in Höhe von 3,00 EUR nach Nr. 713 KV GVKostG.
Hinzu kommen, weil die Aufenthaltsermittlung nicht isoliert beauftragt werden kann, damit immer auch weitere Kosten für den eigentlichen ZV-Auftrag, so zumindest 16,00 EUR für die gütliche Erledigung nach Nr. 207 GVKostG
Nicht umfasst sind die zusätzlich entstehenden Drittkosten, wie z.B. beim EMA (übliche Kosten); der DRV – 10,20 EUR je gestellter Anfrage; auch bei Negativ-Auskunft[6] und dem KBA – keine Gebührenpflicht bei Online-Verfahren (bis auf Weiteres); schriftliche Anfragen kosten 5,10 EUR.
 

Rz. 31

Der Gerichtsvollzieher hat bei unbekanntem Aufenthalt des Schuldners zunächst bei den Meldebehörden bzw. beim Ausländerzentralregister zu versuchen, den Aufenthaltsort zu ermitteln und erst danach bei weiteren Stellen, wie z.B. der Rentenversicherung oder...

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