Rz. 3

Nach Ansicht des Gesetzgebers erschweren die von den Gläubigern verwendeten unterschiedlichen Textbausteine bei den Zwangsvollstreckungsaufträgen (ZVAs) die Erfassung des Inhalts durch den Gerichtsvollzieher. Aus diesem Grund regelt § 753 Abs. 3 ZPO die Ermächtigung des Bundesjustizministeriums, ein verbindliches Formular herauszugeben. Wenn man sich überlegt, wie viele unterschiedliche Programmanbieter für Anwaltssoftware auf dem Markt sind, kann man sich leicht vorstellen, dass der Gerichtsvollzieher, der tagtäglich unterschiedliche Vollstreckungsaufträge und unterschiedliche Forderungsaufstellungen bekommt, nicht mehr auf einen Blick erfassen kann, welcher Auftrag ihm konkret erteilt wird. Der Gesetzgeber verspricht sich durch den Formularzwang erhebliches Rationalisierungspotential. Gerichtsvollzieher müssen nicht mehr so viel lesen und werden schneller.

 

Rz. 4

Im Herbst 2015 wurde ein entsprechendes Formular eingeführt. Die Gerichtsvollzieherformularverordnung – GVZV – wurde im Bundesgesetzblatt am 30.9.2015 verkündet.[1] Mit dieser Verordnung erfolgte zum 1.10.2015 die Einführung eines verbindlichen Vollstreckungsauftrags an die Gerichtsvollzieherin/den Gerichtsvollzieher zur Vollstreckung von Geldforderungen. Das Formular wurde inzwischen ergänzt; die neue Fassung ist zwingend seit dem 1.3.2017 zu verwenden. Dieses neue Formular wird im Nachfolgenden behandelt.

 

Rz. 5

Bitte beachten Sie, dass für die Durchsuchungsanordnung sowie die Formulare für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nicht nur eigene verbindliche Formulare bestehen. Diese sind darüber hinaus in einer eigenen Formularverordnung (ZVFV – Zwangsvollstreckungsformularverordnung) geregelt, siehe dazu auch§ 38 Rdn 7 ff. Die beiden Verordnungen GVFV und ZVFV unterscheiden sich in einigen Punkten.

 

Rz. 6

Das Formular können Sie unter anderem auf folgenden Internetseiten erhalten:

www.buzer.de (Suchfenster: Gerichtsvollzieherformularverordnung eingeben)
www.justiz-nrw.de (Button Bürgerservice klicken, dann auf Formulare klicken)
www.dgvb.de (Internetseite des Deutschen Gerichtsvollzieherbundes)
www.bmjv.bund.de (Internetseite des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz; hier Suchfenster: Zwangsvollstreckungsformulare).

Sofern Leser mit einer Anwaltssoftware arbeiten, dürften alle benötigten Formulare hier eingebunden sein.

 

Rz. 7

Das Formular hat folgende Module:

A = Parteienbezeichnung B = eingeschränkter Seitenausdruck C = Titelbezeichnung/Vollmacht/Anlagen D = Zustellung E – F = Thema gütliche Erledigung (Ratenzahlung) G = Vermögensauskunft H = Antrag auf Erlass eines Haftbefehls I = Verhaftungsauftrag J = Vorpfändung K = Pfändungsaufträge L = Aufenthaltsermittlung, § 755 ZPO M = Drittauskünfte, § 802l ZPO N = Zusätzliche Angaben an GV/Kombimöglichkeiten/Reihenfolge O = weitere Aufträge – freie Hilfslinien P = Hinweise an GV (PKH/VKH/Vorsteuerabzug/Anwesenheit im Termin etc.) Q = Anwaltskosten Anlage 1 = Forderungsaufstellung Anlage 2 = Hinweise zum Ausfüllen und Einreichen des Auftrags

 

Rz. 8

Das Formular betrifft NICHT:

die Herausgabevollstreckung
die Räumungsvollstreckung.

Hier ist weiterhin ein formloser Antrag möglich! Viele Gerichtsvollzieher akzeptieren allerdings auch bei diesen Aufträgen das Formular.

 

Rz. 9

Beachte: Auch die Vollstreckung des PfÜB als Herausgabetitel gemäß § 836 Abs. 3 ZPO unterliegt nicht der Formularpflicht, z.B. wenn der PfÜB eine Herausgabeanordnung für den Schuldner enthält zu einem Sparbuch, einer Versicherungspolice oder auch Lohnabrechnungen.

 

Rz. 10

Zudem besteht keine Verbindlichkeit beim

isolierten Zustellungsauftrag, § 1 Abs. 2 S. 1 GVFV (Formular kann, muss aber nicht verwendet werden)
und bei ZV-Aufträgen von öffentlich-rechtlicher Seite, § 1 Abs. 2 S. 2 GVFV.
 

Rz. 11

§ 2 GVFV regelt zulässige Abweichungen vom Formular und die Einreichung des Auftrags:

 

(1) Inhaltliche Abweichungen von dem Formular einschließlich der Anlagen 1 und 2 sind nicht zulässig. Anpassungen, die auf der Änderung von Rechtsvorschriften beruhen, sind zulässig.

(2) Soweit für den beabsichtigten Vollstreckungsauftrag in dem Formular keine zweckmäßige Möglichkeit zur Eintragung vorgesehen ist, kann ein geeignetes Freitextfeld oder eine zusätzliche Anlage verwendet werden. Die Verwendung mehrerer Freitextfelder und zusätzlicher Anlagen ist zulässig.

(3) Es reicht aus, wenn der Antragsteller Folgendes bei dem Gericht oder dem Gerichtsvollzieher einreicht:

1. nur die Seiten des Formulars, auf denen sich Angaben des Antragstellers befinden oder
2. nur die Module des Formulars, die Angaben des Antragstellers enthalten.

Die durch das Formular festgelegte Reihenfolge der Module ist einzuhalten. Die nicht ein- gereichten Formularseiten oder Module sind auch in diesem Fall Teil des Vollstreckungsauftrags.

(4) Die mehrfache Verwendung von Modulen für den Vollstreckungsauftrag ist zulässig. Innerhalb eines Moduls darf eine Erweiterung der für Eintragungen vorgesehenen Felder vorgenommen werden, sow...

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