Rz. 79

Es gibt die Möglichkeit, dass die Vermögensauskunft in der Wohnung des Schuldners oder aber in den Geschäftsräumen des Gerichtsvollziehers abgegeben wird. Sofern der Gerichtsvollzieher die Abnahme in der Wohnung bestimmt, kann der Schuldner dem binnen einer Woche gegenüber dem Gerichtsvollzieher widersprechen (§ 802f Abs. 2 S. 2 ZPO). Der Gesetzgeber hält die Abnahme der Vermögensauskunft in der Wohnung des Schuldners dann für sinnvoll, wenn der Schuldner in ungeordneten Lebensverhältnissen lebt. Die Abnahme in der Wohnung kann sicherstellen, dass die nötigen Unterlagen zur Hand sind. Im Hinblick auf Art. 13 GG soll der Schuldner aber einer Abnahme in seiner Wohnung widersprechen können. Diese Widerspruchsmöglichkeit soll jedoch nicht dazu führen, dass der Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft verzögert werden kann, weshalb der Gesetzgeber eine kurze Widerspruchsfrist von einer Woche geregelt hat. Widerspricht der Schuldner nicht, bedeutet dies nicht, dass der Gerichtsvollzieher gegen den Willen des Schuldners die Wohnung betreten darf; der Termin gilt dann aber als vom Schuldner pflichtwidrig versäumt, wenn er den Gerichtsvollzieher nicht hereinlässt.

 

Rz. 80

Der Gläubiger kann unter Modul G 4 den Gerichtsvollzieher bitten, die Abnahme in der Wohnung des Schuldners vorzunehmen. Einen Rechtsanspruch hierauf hat er jedoch nicht. Diese Bitte ist aber immer dann in Betracht zu ziehen, wenn zusätzlich auch Modul K 3 angekreuzt wird (Pfändung von Sachen, wenn der Schuldner bei der Vermögensauskunft pfändbare Habe angibt). Dann kann der Gerichtsvollzieher gleich vor Ort die Pfändung der Sachen durchführen.

 

Rz. 81

Selbst wenn der Schuldner anwaltlich vertreten ist, ist ihm die Ladung mit den entsprechenden Belehrungen selbst zuzustellen. Der Prozessbevollmächtigte des Schuldners ist nicht zwingend zu unterrichten.

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