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Die Agentur für Arbeit ist befugt, eine Sperrzeit gem. § 159 SGB III[64] festzustellen, wenn der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung gegeben hat, ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben.[65] Vereinbart ein Arbeitnehmer mit seinem Arbeitgeber Altersteilzeit im Blockmodell unter Umwandlung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses in ein befristetes, liegt darin die Lösung eines Beschäftigungsverhältnisses, die eine Sperrzeit für das ALG I auslösen kann.[66] Die Dauer des Anspruchs auf ALG I mindert sich um 12 Wochen, mindestens um ein Viertel der Bezugsdauer. Parallel zur Sperrzeitregelung kommt es zu einem Ruhen des Anspruchs auf ALG I, sofern der Arbeitslose unter Verzicht auf Kündigungsfristen gegen Zahlung einer Abfindung in eine vorzeitige Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses eingewilligt hat, § 158 SGB III. Gem. § 159 Abs. 1 S. 3 SGB III hat der Arbeitslose die für die Beurteilung eines wichtigen Grundes maßgebenden Tatsachen darzulegen und nachzuweisen, wenn diese in seiner Sphäre oder in seinem Verantwortungsbereich liegen. Die Rückforderung von Leistungen, die rechtswidrig erbracht wurden, richtet sich nach §§ 45, 50 SGB X. Auf Vertrauensschutz kann sich nicht berufen, wer grob fahrlässig falsche Angaben gemacht hat, die dann zur Fehlentscheidung führten, oder wer die Rechtswidrigkeit des Bescheides kannte oder hätte erkennen müssen.

Die Berufung kann fristwahrend auch bei dem Sozialgericht eingelegt werden. Die Frist beträgt einen Monat ab Zustellung des Urteils, § 151 SGG. Die Berufung ist i.d.R. zulässig. Einer besonderen Zulassung bedarf es in Fällen mit geringen Streitwerten (z.B. Kostenzuschuss für Kfz-Hilfe-Einrichtung), § 144 SGG. Die grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG liegt vor, wenn der Rechtsstreit dazu dient, die Rechtseinheit zu wahren oder die Entwicklung des Rechts zu fördern. Die bloße Unklarheit über tatsächliche Verhältnisse stellt keine "Rechtsfrage" dar, die das LSG zu klären hätte.

[64] Dazu u.a. Stascheit/Turk, Leitfaden für Arbeitslose. Der Rechtsratgeber zum SGB III, 2020 (Fachhochschulverlag).

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