Rz. 35

B ist schwerbehindert. Mit Bescheid vom 25.3.2020 hatte das Versorgungsamt verschiedene Behinderungen festgestellt, darunter eine schwere Arthrose beider Daumen. Der GdB wurde auf 70 festgesetzt. Auf einen Verschlimmerungsantrag des B wurde mit Bescheid vom 10.1.2021 als weitere Behinderung anerkannt: Gonarthrose beidseitig. Der Gesamt-GdB wurde jedoch nicht erhöht. Der Rechtsanwalt legte für B hiergegen Widerspruch ein. Während des Widerspruchsverfahrens fanden drei persönliche Besprechungen zwischen B und seinem Rechtsanwalt statt. Zudem wurden mehrere Telefonate geführt. Der Rechtsanwalt reichte insgesamt vier ausführliche Schriftsätze sowie zusätzlich Befundunterlagen und ein Privatgutachten auf orthopädischem Fachgebiet ein. Das Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass die Fingergelenke eine Polyarthrose aufwiesen, eine Arthrose im Kniegelenk festzustellen und der GdB mit 80 zu bemessen sei. In seinem vierten Schriftsatz forderte der Rechtanwalt das Versorgungsamt unter Bezugnahme auf dieses Gutachten auf, die Rechtsauffassung zu überdenken und den Anspruch des Widerspruchsführers anzuerkennen. Daraufhin half das Versorgungsamt dem Widerspruch ab und erhöhte den GdB.

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