Rz. 12

Z, geb. 1960, war zuletzt bis 2017 als Kundendienstbetreuer beschäftigt. Danach war er eineinhalb Jahre arbeitsunfähig (§ 48 SGB V) und später arbeitslos gemeldet. Er klagt über Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule sowie der Arme, der übrigen Wirbelsäule und im Magen-Darm-Bereich. Nach einem Heilverfahren im Jahr 2018 beantragte er Versichertenrente wegen Erwerbsminderung. Im Klageverfahren wurden orthopädische, internistische und neurologische Gutachten eingeholt, die eine vollschichtige Leistungsfähigkeit attestierten. Klage und Berufung blieben erfolglos. Den in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem LSG am 31.5.2020 gestellten Antrag des Klägers, ein psychologisches Gutachten zur Leistungsfähigkeit einzuholen, wies das LSG als unbeachtlich in den Entscheidungsgründen zurück; Gründe für die Zulassung der Revision lägen nicht vor.

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