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A, 58 Jahre alt, Radio- und Fernsehtechniker-Meister, hat seinen Betrieb aus gesundheitlichen Gründen im November 2019 aufgegeben und am 3.4.2020 Rente wegen Erwerbsminderung[9] beantragt. Die Deutsche Rentenversicherung hat Befundberichte der behandelnden Ärzte und ein orthopädisches Gutachten eingeholt. Eine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit durch ein Wirbelsäulenleiden wurde danach zwar bejaht; A könne trotzdem noch mittelschwere Arbeiten, wenn auch mit Einschränkungen, mindestens sechs Stunden täglich verrichten und damit seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit ausüben, jedenfalls sei er auch mit den Behinderungen auf die Tätigkeit als "Fachberater im Elektrohandel" zu verweisen. Im Übrigen seien die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach § 43 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 SGB VI nicht erfüllt, da er in den letzten fünf Jahren vor dem Rentenantrag nicht mindestens 36 Monate mit Pflichtbeiträgen nachweisen könne.

Den Widerspruch wies die Deutsche Rentenversicherung zurück. Sie blieb bei ihrer Einschätzung des Leistungsvermögens, benannte aber vorsorglich zwei andere Tätigkeiten, die dem Kläger zumutbar seien.

[9] Überblick bei von der Decken/Hecht, Die Erwerbsminderungsrente, Ein Leitfaden, 2019.

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