Rz. 154

Ein Verstoß gegen § 24a StVG zieht regelmäßig ein Fahrverbot, im Wiederholungsfalle drei Monate Fahrverbot und 1.000 EUR Geldbuße, sowie die Eintragung von zwei Punkten in das Fahreignungsregister nach sich.

Hierfür genügt allerdings nicht, dass eine Vortat begangen wurde, sondern Voraussetzung für die Verurteilung wegen einer Wiederholungstat ist vielmehr, dass die Vortat im Zeitpunkt des Urteils bereits im Register eingetragen war (OLG Bamberg BA 55, 77 [2018]).

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