1. Vorsatz

 

Rz. 189

Insbesondere wenn zwischen der Einnahme des Rauschmittels und der Tat längere Zeit vergangen ist, kann keineswegs ohne Weiteres auf Vorsatz bezüglich des Tatbestandsmerkmals "Wirkung" geschlossen werden (OLG Saarbrücken NZV 2007, 321; OLG Karlsruhe BA 2007, 101). Zum Vorsatz bei Drogenfahrten siehe auch KG NZV 2003, 250.

2. Fahrlässigkeit

 

Rz. 190

Der Vorwurf der Fahrlässigkeit erfordert den Nachweis, dass der Betroffene die Möglichkeit fortdauernder Wirkung des Cannabis-Konsums erkannt oder zumindest hätte erkennen können und müssen, denn der Vorwurf bezieht sich nicht alleine auf den Konsum, sondern auch auf die Wirkung des Rauschmittels im Tatzeitpunkt (OLG Stuttgart DAR 2011, 218; OLG Celle zfs 2015, 649).

 

Rz. 191

Fahrlässigkeit ist grundsätzlich zu bejahen, wenn die Fahrt in Zeitnähe zum Konsum stattgefunden hat.

Ist zwischen Einnahme des Rauschmittels und der Tat jedoch längere Zeit vergangen, kann aus dem gemessenen Wert keineswegs immer ohne Weiteres auf Vorsatz oder Fahrlässigkeit geschlossen werden.

Dann besteht bezüglich des Schuldvorwurfs ein erhöhter Begründungsbedarf (OLG Hamm NZV 2005, 428; OLG Celle NZV 2009, 353; OLG Stuttgart DAR 2011, 218; OLG Karlsruhe NZV 2011, 413), was insbesondere bei nur geringfügigem Überschreiten des Grenzwertes zu einem Freispruch führen kann (OLG Frankfurt NZV 2010, 530; KG DAR 2010, 274).

Grundsätzlich entschuldigt allerdings die unzutreffende Annahme des Betroffenen, die Droge sei zwischenzeitlich abgebaut, nicht, denn dann ist ihm zumindest Fahrlässigkeit vorzuwerfen, die darin besteht, dass er sich nicht vorher über die Wirkdauer der Drogen erkundigt hat (OLG Zweibrücken NZV 2001, 483; OLG Frankfurt NZV 2013, 406).

An der Auffassung des OLG Bremen (DAR 2014, 588), wonach Fahrlässigkeit jedenfalls dann zu bejahen sei, wenn der analytische Grenzwert erst nach Beendigung der Fahrt erreicht wurde, bestehen jedenfalls so lange Bedenken, wie eine solche Annahme nicht durch einen Sachverständigen im konkreten Fall bestätigt wurde.

Nach Auffassung des BGH (zfs 2017, 292) soll der Tatrichter jedenfalls aus Rechtsgründen auch dann nicht an der Annahme eines vorsätzlichen Verstoßes gehindert sein, wenn Konsum und Fahrt nicht im engen zeitlichen Zusammenhang standen (so auch AG Landstuhl DAR 2018, 40).

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